Abrechnung von Hilfsmitteln
Aufgrund des "Gesundheitsmodernisierungsgesetzes" (GMG) gültig ab 01.01.2004. Abrechnungshinweise gelten nur für Deutschland.
lm GMG wurde die Zuzahlung für Hilfsmittel neu geregelt.
Danach gilt ab 01.01.2004:
- Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordneten Hilfsmittel eine Zuzahlung gem. § 61 Satz 1 wie folgt:
Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 von Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Hilfsmittels. - Alle Einzelheiten zum GMG erhalten Sie von lhren Fachverbänden.
- Hilfsmittel sind nicht budgetiert. Für die Verordnung von SPORLASTIC Hilfsmitteln gilt aufgrund des GMG ab 01.01.2004 Folgendes:
Alle im Verordnungshandbuch aufgeführten SPORLASTIC Produkte mit der Kennzeichnung
_KASSENÜBLICH Positions-Nr. 05... / 08... / 20... / 23... / 31...
_KASSENÜBLICH Angemeldet unter Positions-Nr. ...
können von lhnen zu Lasten der Krankenkassen verordnet werden und belasten nicht lhr Budget.