LANGE WUNSCHLISTE DER LÄNDER ZUR MVZ-REFORM
Die Bundesländer wollen den Gründungsspielraum insbesondere für Klinik-MVZ deutlich einschränken. Dass sich aber Investoren künftig nicht mehr an MVZ beteiligen dürften, wird keineswegs verlangt.
Berlin. Mitte 2022 wurde das Bundesgesundheitsministerium von der Gesundheitsministerkonferenz beauftragt, eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe einzurichten, um den weiteren Gesetzgebungsbedarf hinsichtlich Medizinischer Versorgungszentren auszuloten – vor allem mit Blick auf institutionelle Kapitalbeteiligungen.
Die AG hat inzwischen wiederholt getagt. Resultat sind unter anderem neun „Eckpunkte für ein MVZ-Regulierungsgesetz“. Bayern ist damit beauftragt, auf Basis dieses Konzeptpapiers eine Gesetzesinitiative im Bundesrat vorzubereiten.
Und das wünschen sich die Länder in Sachen „Neujustierung der Rahmenbedingungen für die Gründung und den Betrieb von MVZ“:
Schilderpflicht. MVZ-Träger und -Betreiber sowie dessen Rechtsform sollen auf dem Praxisschild abzulesen sein. Dadurch soll es sowohl Patienten als auch institutionellen Akteuren des Gesundheitswesens ermöglicht werden, „die hinter MVZ stehenden wirtschaftlich Beteiligten ohne größeren Aufwand zu identifizieren.
MVZ-Register. In einem MVZ-Register sollen auch nachgelagerte Inhaberstrukturen eines Trägers verzeichnet werden. Das Register wäre nach dem Willen der Länder bei den KVen zu führen und in Teilen öffentlich zugänglich.
Regionale Beschränkung. Die MVZ-Gründungsbefugnis der Kliniken soll auf den KV-Bezirk sowie einen unmittelbar benachbarten Bezirk begrenzt werden, in dem die Klinik ihren Sitz hat. Alternativ wird eine Begrenzung auf die arztgruppenbezogenen Planungsbereiche vorgeschlagen, die – ganz oder teilweise – maximal 50 Kilometer rund um die Klinik liegen. In unterversorgten Planungsbereichen soll es Ausnahmen geben. Der genannte 50-Km-Radius entspreche „ungefähr der Fläche von drei bis vier größeren Landkreisen“, heißt es zur Erläuterung. Diesen Vorschlag trägt Berlin laut Protokollanmerkung „auf Arbeitsebene“ nicht mit.
Versorgungsanteil limitieren. Neue MVZ ein und desselben Trägers sollen hausärztlich auf höchstens 25 Prozent Versorgungsanteil im relevanten Planungsbereich kommen dürfen, fachärztlich auf maximal 50 Prozent pro Fachgruppe. „Für unterversorgte und drohend unterversorgte Planungsbereiche sind Ausnahmen vorzusehen“, heißt es auch hier. Darüber hinaus soll der Versorgungsanteil bezogen auf den KV-Bezirk hausärztlich nicht über fünf Prozent und fachärztlich nicht mehr als zehn Prozent erreichen dürfen. Auch dieser Vorschlag wird von Berlin nicht mitgetragen.
Kein Sitzerwerb mehr durch Anstellung. Die Möglichkeit, dass MVZ Arztsitze erwerben, indem Niedergelassene auf Ihre Zulassung verzichten und dann im MVZ angestellt weiterarbeiten, soll entfallen. Zur Begründung heißt es, diese sozialrechtliche Option ohne Bewerberauswahl „benachteiligt niederlassungswillige Ärzte, die als Freiberufler an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen wollen“.
Konzeptbewerbung streichen. Auch die sogenannte Konzeptbewerbung, wonach sich MVZ im Nachbesetzungsverfahren mittels Präsentation eines Versorgungskonzepts um einen Vertragsarztsitz bewerben können, soll wegfallen. „Im Ergebnis“, so die Länder, führe die Konzeptbewerbung „zu einer faktischen Privilegierung der (zahn-)ärztlichen MVZ gegenüber niederlassungswilligen Ärzten in einer Einzelpraxis, da ein besonderes Kriterium geschaffen wurde, auf das die Bewerbung im Nachbesetzungsverfahren allein gestützt werden kann“. Auch bestehe die Gefahr, dass sich MVZ mit „Scheinkonzepten“ bewerben, die sie nachher nicht umsetzen.
Zulassungen für Ärzte in KV-Einrichtungen. KVen sollen das Recht erhalten, Vertragsarztzulassungen an die in ihren Eigeneinrichtungen angestellten Ärzte zu übertragen, damit diese sich selbstständig machen können. Dieser Vorschlag dient nur marginal der MVZ-Regulation. Hierzu heißt es lediglich, durch die Zulassungs-Übertragung an Ärzte in Eigeneinrichtungen lasse sich ausschließen, „dass freie Vertragsarztsitze von MVZ aufgekauft und innerhalb des Planungsbereichs verlagert werden“. Dieser Vorschlag wird von Sachsen-Anhalt nicht mitgetragen.
Weisungsfreiheit stärken. Ärztliche MVZ-Leiter, bereits heute laut SGB V ausdrücklich in medizinischen Entscheidungen weisungsfrei, sollen zusätzlich besondere Abberufungs- und Kündigungsschutzrechte erhalten. Arbeitsverträge mit Ärztinnen und Ärzten auf dem MVZ-Chefsessel sollen sowohl der KV als auch dem Zulassungsausschuss zur Prüfung vorgelegt werden, „ob deren Inhalte die ärztliche Entscheidungsfreiheit einschränken“.
Disziplinarstrafen. KVen sollen Disziplinarstrafen bei Verletzung vertragsärztlicher Pflichten künftig nicht nur – wie derzeit – gegen ihre Mitglieder verhängen können, sondern ebenso gegen MVZ. Außerdem soll ein Passus ins SGB V aufgenommen werden, „wonach auch MVZ die Zulassung entzogen werden kann, sofern diese nicht sicherstellen, dass MVZ-Ärzte ihren vertragsärztlichen Pflichten nachkommen“.