KEIN AUTOMATISCHES BESCHÄFTIGUNGSVERBOT FÜR PRAXISPERSONAL OHNE CORONA-IMPFUNG
Die einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht ist nach Ansicht des Bonner Arbeitsgerichts immer durch ein behördliches Betretungsverbot flankiert.
Nach Überzeugung des Arbeitsgerichts Bonn besteht für Corona-Impfverweigerer in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen kein automatisches Beschäftigungsverbot. Ein unmittelbares Verbot gelte nur bei Neueinstellungen ab dem 16. März 2022, wie das Arbeitsgericht entschied.
Nach einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom Dezember letzten Jahren dürfen seit dem 16. März in Arztpraxen sowie Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen nur noch Personen arbeiten, die gegen COVID-19 geimpft oder genesen sind. Beschäftigte, die entsprechende Nachweise nicht beibringen, sind vom Arbeitgeber dem örtlichen Gesundheitsamt zu melden.
Das Bundesverfassungsgericht hatte diese sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht gebilligt. Bei deren Auslegung ist allerdings umstritten, ob für einen Beschäftigten, der besagte Nachweise nicht beibringt, das Arbeitsverbot automatisch greift oder jeweils erst dann, wenn das örtliche Gesundheitsamt ein „Betretungsverbot“ für die Einrichtung ausgesprochen hat, in der sie oder er arbeitet.
Das Arbeitsgericht Bonn entschied nun, dass erst das Gesundheitsamt ein Betretungs- und damit auch Beschäftigungsverbot aussprechen muss.
Klinik muss Krankenpfleger weiter beschäftigen
Zur Begründung verwies es auf die in dem Gesetz getrennten Regelungen für Altbeschäftigte und Neueinstellungen. Danach sei nur bei Neueinstellungen in den gesetzlich festgelegten Pflege- und Gesundheitseinrichtungen die Beschäftigung untersagt. Damit gab das Arbeitsgericht einem Auszubildenden zum Gesundheits- und Krankenpfleger Recht.
Obwohl er weder geimpft noch genesen ist, muss ihn die Klinik entweder beschäftigen oder sogenannten Annahmeverzugslohn zahlen. Ob eine Kündigung gerechtfertigt ist und in welcher Form, wenn das Gesundheitsamt ein Betretungsverbot ausgesprochen hat, hatte das Arbeitsgericht hier nicht zu entscheiden.
Allerdings hatte in dem konkreten Fall die Klinik eine Kündigung aus einem anderen Grund ausgesprochen: Der Auszubildende hatte im Testzentrum des Krankenhauses seine Maske unter die Nase gezogen und dies auch nach Anweisung des Geschäftsführers nicht korrigieren wollen. Die daraufhin ausgesprochene Kündigung hob das Arbeitsgericht auf. Hierfür sei zunächst eine Abmahnung erforderlich gewesen.