VERTRAUENSPERSON DARF BEI ÄRZTLICHER BEGUTACHTUNG DABEI SEIN
Bei einer gerichtlich angeordneten Begutachtung dürfen Behinderte oder Kranke eine Person ihres Vertrauens mitbringen. Das gebiete das Persönlichkeitsrecht, entschied nun das Bundessozialgericht.
Kassel. Ärztinnen und Ärzte müssen bei einer gerichtlich angeordneten Begutachtung eines behinderten oder kranken Menschen regelmäßig die Anwesenheit einer Vertrauensperson dulden. Nur wenn im Einzelfall die Mitnahme der Begleitperson „die objektive, effektive oder unverfälschte Beweiserhebung erschwert oder verhindert“ wird, kann das Gericht, nicht aber der Gutachter, den Ausschluss der Vertrauensperson von der Begutachtung anordnen, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Donnerstag.
Im konkreten Fall wurde bei dem Kläger ein Tumor in seiner rechten Schulter festgestellt. Es folgte eine operative Schulterblattteilentfernung. Gerichtlich hatte der Mann wegen der Erkrankung einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 erstritten. Wie bei Tumorerkrankungen meist üblich, galt eine fünfjährige „Heilungsbewährung“, d. h., nach dieser Zeit muss der Betroffene seine Schwerbehinderung noch einmal überprüfen lassen. Die zuständige Behörde ging nun von einem GdB von 20 aus. Der Kläger wollte jedoch seine Schwerbehinderung festgestellt haben. Dann hätte er weiterhin einen besonderen arbeitsrechtlichen Schutz wie Kündigungsschutz und Anspruch auf einen „leidensgerechten Arbeitsplatz“.
Arzt lehnte Tochter als Vertrauensperson ab
Das Sozialgericht Osnabrück ordnete ein Sachverständigengutachten über den GdB an. Doch als der Mann zur ärztlichen Untersuchung beim Orthopäden auch seine Tochter als Vertrauensperson mitnehmen wollte, lehnte der Arzt ab. Die Anwesenheit der Tochter erschwere die „Erhebung objektiver Befunde“. Auch wenn die Angehörige nichts sage, könne sie nonverbal die Begutachtung beeinflussen. Ohne Erfolg wies der Kläger darauf hin, dass er wegen eines zuvor erlittenen ärztlichen Behandlungsfehlers Angst vor medizinischen Untersuchungen habe und zur Beruhigung die Anwesenheit einer Vertrauensperson wünsche.
Der vom Gericht beauftragte zweite Gutachter lehnte die Anwesenheit einer Vertrauensperson ebenfalls ab. Der Arzt fürchtete, dass ihm Fehler bei der Begutachtung angelastet werden könnten. Da der Kläger auf die Anwesenheit seines Angehörigen bestand, kam keine Begutachtung zustande. Das Landessozialgericht (LSG) Celle urteilte, dass der Kläger damit seine Mitwirkungspflicht an der Begutachtung verletzt habe. Nach der vorliegenden Erkenntnislage könne der Kläger keinen GdB von mehr als 30 beanspruchen. Die Begutachtung ohne Anwesenheit einer Vertrauensperson sei zumutbar.
Recht auf ein faires Verfahren
Das BSG gab jedoch dem Kläger recht. Bei einer vom Gericht angeordneten medizinischen Begutachtung habe die zu begutachtende Person regelmäßig Anspruch darauf, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Dies gebiete das Recht auf ein faires Verfahren und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der zu begutachtenden Person. Nur ausnahmsweise könne die Mitnahme einer Vertrauensperson von der Begutachtung ausgeschlossen werden. Danach kann das Gericht, aber nicht der Gutachter, den Ausschluss der Vertrauensperson anordnen, wenn ihre Anwesenheit „eine geordnete, effektive oder unverfälschte Beweiserhebung erschwert oder verhindert“.
Dies könne etwa von der Beziehung des Beteiligten zur Begleitperson abhängen oder auch bei psychischen Erkrankungen erforderlich sein. Hier sei die Anwesenheit der Begleitperson nur pauschal abgelehnt worden. Das LSG müsse den Fall daher noch einmal prüfen und klären, ob die Feststellung des GdB nicht auch nach Aktenlage entschieden werden könne. (fl)
Bundessozialgericht, Az.: B 9 SB 1/20 R
