URTEIL ZUM BERUFSRECHT: ÄRZTE DÜRFEN AUF NACHFRAGE GESUNDHEITSANBIETER EMPFEHLEN
Ärzte dürfen ihren Patienten Anbieter im Gesundheitsmarkt empfehlen – etwa eine Apotheke oder ein Sanitätshaus –, wenn sie darum gebeten werden. Den Patienten unaufgefordert einen Anbieter ans Herz zu legen, stellt dagegen eine unerlaubte Zuweisung dar.
Köln. Wann dürfen Ärzte ihren Patienten einen Berufskollegen oder sonstige Anbieter im Gesundheitsmarkt empfehlen? Diese Frage gibt immer wieder Anlass zur Diskussion – und gerichtlichen Auseinandersetzung. Der als Marktverhaltensregel einschlägige Paragraf 31 der Musterberufsordnung („unerlaubte Zuweisung“), der sich so auch in den Landesberufsordnungen wiederfindet, ist zunächst wenig konkret.
Wörtlich heißt es dort, „Sie (Ärztinnen und Ärzte - red.) dürfen ihren Patientinnen und Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Ärztinnen oder Ärzte, Apotheken, Heil- und Hilfsmittelerbringer oder sonstige Anbieter gesundheitlicher Leistungen empfehlen oder an diese verweisen.“
Höchstrichterliche Klarstellung
Als „hinreichenden Grund“ hat höchstrichterlich der Bundesgerichtshof bereits 2011 in einem Urteil zur Hörgeräteversorgung (Az.: I ZR 111/08) die Patienten-Nachfrage bestimmt. Demnach ist etwa auch die Auslage von Materialien im Wartezimmer, mit denen für bestimmte Anbieter im Gesundheitsmarkt geworben wird, tabu.
Ganz auf dieser Argumentationslinie hat jetzt das Landgericht Köln allerdings die Klage eines Sanitätshausbesitzers gegen einen in Köln niedergelassenen Orthopäden abgewiesen, wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) der „Ärzte Zeitung“ mitteilte. Der konkrete Fall ist auch insofern interessant, als der klageführende Kaufmann eigens einen Test-Patienten in die Praxis des Orthopäden geschickt hatte, um diesen der unerlaubten Zuweisung bezichtigen und deswegen abmahnen zu können.
In der Verhandlung führte der Kläger dann an, der Arzt hätte seinem Test-Patienten nicht nur das Erfordernis attestiert, Einlagen zu tragen, sondern dabei auch unaufgefordert eine Empfehlung für ein nahegelegenes Sanitätshaus ausgesprochen.
Zeuge „insgesamt unglaubwürdig“
Dumm nur, dass der als Zeuge geladene Provokateur sich bei seiner Schilderung des Praxisbesuchs in Widersprüche verwickelte. Unklar blieb, ob er den Arzt um einen Tipp für ein Sanitätshaus gebeten hat – oder nicht. Zudem konnte er nicht mehr mit Sicherheit sagen, ob der Arzt oder dessen Sprechstundenhilfe die von ihm behauptete unaufgeforderte Adressen-Empfehlung erteilt hatte.
Der Orthopäde hielt dagegen, der Zeuge habe ihn sehr wohl nach einem nächstgelegenen Sanitätshaus gefragt; was entsprechend so von ihm auch in der Patientenakte dokumentiert worden sei.
Das Landgericht stufte die Zeugenaussage schließlich als „insgesamt nicht glaubhaft“ ein. Womit der Sanitätshausbesitzer auch den „ihm obliegenden Hauptbeweis“ nicht zu führen vermochte, heißt es in der Urteilsbegründung, dass der Arzt ungebeten Empfehlungen zugunsten eines Einlagen-Anbieters abgegeben habe.