Urteil Bundessozialgericht
Auch Poolärzte im Bereitschaftsdienst müssen Abrechnungsfristen einhalten
Kassel. Mit der Teilnahme am Ärztlichen Bereitschaftsdienst sind Ärzte immer in die vertragsärztliche Versorgung eingegliedert. Auch ohne Zulassung müssen sie daher Regeln wie etwa die Abrechnungsfristen beachten, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss bekräftigte.
Der Kläger hatte als Poolarzt am Bereitschaftsdienst in Bayern teilgenommen. Seine Abrechnung für das vierte Quartal 2017 reichte er erst im Dezember 2018 ein, für das erste Quartal 2018 erst im Februar 2019. Wegen Überschreitung der bayerischen Abrechnungsfrist von neun Monaten nach Quartalsende zahlte die KV für beide Quartale kein Honorar.
Widerspruch, Klage und Berufung des Arztes blieben ohne Erfolg. Dabei ließ das Landessozialgericht München die Revision nicht zu. Das BSG wies nun auch die hiergegen gerichtete Beschwerde ab.
Rosinenpicken geht nicht
Schon mehrfach habe das BSG entschieden, dass die Notfallbehandlung gesetzlich Versicherter auch durch Nichtvertragsärzte und Krankenhäuser der vertragsärztlichen Versorgung zuzurechnen ist. Danach könnten Krankenhausambulanzen sich nicht die für sie günstigen Bestimmungen herauspicken und haben daher keinen Anspruch auf eine Privilegierung gegenüber Vertragsärzten.
„Dass dies entsprechend auch für Nichtvertragsärzte gilt, liegt auf der Hand und bedarf keiner Klärung durch ein Revisionsverfahren“, heißt es hierzu in dem Beschluss. Ebenso geklärt sei, dass zu den danach geltenden Regeln auch Abrechnungsfristen gehören und dass eine Frist von neun Monaten nicht zu beanstanden ist. (mwo)
Quellen:
Bundessozialgericht, Az.: B 6 KA 13/24 B
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