URTEIL: BEREITS ZWEI ÄRZTE SIND EIN ZENTRUM
Eine Arztpraxis mit zwei Ärzten darf sich als „Zentrum“ bezeichnen. Dies ist nicht irreführend, wie jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschied. Auch ein Medizinisches Versorgungszentrum sei bereits mit zwei dort praktizierenden Ärzten möglich. Konkret geht es um eine Gemeinschaftspraxis im Raum Frankfurt aus zwei Fachärzten für plastische und ästhetische Chirurgie. Einer von ihnen ist zudem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie. Ihre Praxis bezeichnen sie als „Zentrum für plastische und ästhetische Chirurgie“.
Ein plastischer Chirurg aus Darmstadt hält dies für irreführend. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte seiner Klage noch stattgegeben und gemeint, eine Facharztpraxis mit lediglich zwei Ärzten sei noch kein „Zentrum“. Dem widersprach nun das OLG. Der Begriff „Zentrum“ sei nicht irreführend. Maßgeblich sei, wie ihn „der angesprochene Verkehr“ verstehe, hier also die potenziellen Patientinnen und Patienten.
Begriff verweist nicht auf eine besondere Größe
Zwar werde der Begriff „Zentrum“ mit einer bestimmten „personelle und sachliche Struktur“ des Unternehmens verbunden. Im Bereich der Medizin verweise der Begriff aber nicht oder jedenfalls nicht mehr auf eine besondere Größe. So sei nach den derzeitigen gesetzlichen Regelungen auch für ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) keine Mindestgröße vorgegeben. Praxen mit zwei Ärzten hätten demnach die Möglichkeit, unter der Bezeichnung „Medizinisches Versorgungszentrum“ auf dem Markt aufzutreten.
Inzwischen seien MVZs sehr häufig und so auch die damit verbundene Begrifflichkeit den Patientinnen und Patienten bekannt. „Das häufige Auftreten der Versorgungs-Zentren auf dem Markt (…) wirkt einem Verständnis entgegen, das von einer überdurchschnittlichen Größe der Praxis ausgeht“, heißt es in dem Frankfurter Urteil. (mwo)
Oberlandesgericht Frankfurt, Az.: 6 U 4/23