STANDORTVERLEGUNG DARF ZU VORÜBERGEHENDEM STILLSTAND FÜHREN
Karlsruhe. Dass wegen der Verlegung des Sitzes von Praxis oder MVZ die ärztliche Tätigkeit vorübergehend ruhen kann, sollte nicht verwundern. Wenn die Zulassungsgremien über eine Zulassungsentziehung „wegen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit“ nachdenken, müssen sie daher einen Verlegungsantrag berücksichtigen, wie der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel in seiner jüngsten Sitzung entschied.
Im entschiedenen Fall ging es um ein 2011 zugelassenes Labor-MVZ des LADR Laborverbunds (Kramer-Gruppe) in Mecklenburg-Vorpommern. Üblich hatte es über 8.000 Fälle pro Quartal abgerechnet. Im Quartal 3/2013 sackten die Zahlen erheblich ab, und danach waren es nur noch einzelne Fälle.
Verhandlungen hatten sich verzögert
Im Februar 2014 hörte der Zulassungsausschuss die Träger-GmbH zu einer möglichen Zulassungsentziehung wegen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit an. Daraufhin beantragte die GmbH die Verlegung des MVZ zum 3. April 2014 an einen anderen Ort. Die Verhandlungen über die geplanten neuen Räumlichkeiten hätten sich leider verzögert.
Dennoch entzog der Zulassungsausschuss die Zulassung mit Wirkung vom 3. Juli 2014. Der Berufungsausschuss schloss sich dem an. Das MVZ habe seine vertragsärztliche Tätigkeit mindestens seit dem Quartal IV/2013 nicht mehr ausgeübt. Über den Verlegungsantrag sei wegen der fehlenden Zulassung nicht mehr zu entscheiden.
Ruhensanordnung muss geprüft werden
Nach gegenläufigen Urteilen in den Vorinstanzen gab das BSG der Klage der Träger-GmbH nun statt. Die Zulassungsgremien hätten nicht beachtet, dass vor einem Zulassungsentzug vorrangig eine Ruhensanordnung zu prüfen ist.
Hierfür sei zwar eine positive Prognose erforderlich, „dass die Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit in angemessener Frist zu erwarten ist“. Doch in diese Prognose hätte der Antrag auf Sitzverlegung einbezogen werden müssen, betonten die Kasseler Vertragsarztrichter. Daneben hätten hier auch weitere Gründe für eine zeitnahe Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit am neuen Sitz gesprochen.
Auch andere Zulassungsentziehungsgründe hätten hier nicht vorgelegen, urteilte das BSG. Zutreffend habe hier auch der Berufungsausschuss es nicht als „gröbliche Pflichtverletzung“ gewertet, dass das MVZ seine mehrmonatige Betriebspause nicht angezeigt hatte. (mwo)
Bundessozialgericht, Az.: B 6 KA 5/22 R