Sofortiger Entzug der Approbation ist nur in Ausnahmefällen möglich
Urteil Verwaltungsgericht Regensburg
Regensburg. Mit einer Klage gegen den Entzug der Approbation können betroffene Ärzte und Ärztinnen im Regelfall Zeit gewinnen. Denn die aufschiebende Wirkung der Klage darf nur dann aufgehoben werden, wenn zeitnah bis zum Abschluss des Hauptverfahrens weitere gravierende Verstöße zu erwarten sind.
Das entschied das Verwaltungsgericht Regensburg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az. RO 5 S 25.2594). Der Sofortvollzug komme sonst einem Berufsverbot bis zum Abschluss des Hauptverfahrens gleich.
Damit stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage einer Ärztin aus Oberbayern wieder her. 2023 war sie vom zuständigen Amtsgericht wegen des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten und einem anschließenden Berufsverbot von drei Jahren verurteilt worden.
Grund waren zahlreiche nur floskelhaft begründete Atteste in den Jahren 2019 bis 2020 über die zeitlich unbeschränkte „Freistellung von der Impfpflicht“ beziehungsweise „Freistellung von der Pflicht zum Tragen einer Schutzmaske“.
Ärztin wandte sich gegen sofortigen Entzug der Approbation
Die Bezirksregierung Oberbayern hörte die Ärztin an und widerrief im Oktober 2025 die 2005 erteilte Approbation. Gleichzeitig ordnete die Behörde den Sofortvollzug an und begründete dies mit der „Schwere des der Antragstellerin zur Last gelegten Verhaltens“.
Gegen den Entzug der Approbation reichte die Ärztin Klage ein. Gleichzeitig wandte sie sich mit einem Eilantrag gegen den Sofortvollzug. Gegenwärtig gebe es keine Impfpflichten gegen Corona oder Masern, und ohnehin habe sie noch das Berufsverbot.
Dem Eilantrag gab das Verwaltungsgericht statt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien vorläufige Eingriffe in die Berufsfreiheit „nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter“ zulässig. Selbst eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptverfahren zum Nachteil des Betroffenen ausgeht, reiche danach nicht aus.
Im Streitfall sei der Sofortvollzug daher nur gerechtfertigt, wenn „eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt“. Dies sei hier selbst dann nicht der Fall, wenn, wie die Bezirksregierung meint, der Ärztin weiterhin jedes Unrechtsbewusstsein hinsichtlich ihrer Taten fehle. (mwo)
Quelle: Ärzte Zeitung - Springer Medizin Verlag GmbH
