PRIVATARZT OPERIERT EIGENE PATIENTEN IN PRIVATKLINIK: SOZIALVERSICHERUNGSPFLICHT
Ohne eigenes unternehmerisches Risiko und bei organisatorischer Voll-Unterstützung durch die Klinik befindet sich auch ein privater Operateur, der nur eigene Patienten behandelt, in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.
Stuttgart. Honorarärzte sind in der Regel sozialversicherungspflichtig, Belegärzte dagegen nicht. Bei Zwischenformen ohne Dienstvertrag kann es darauf ankommen, wer die Leistungen abrechnet und wer den Arzt bezahlt, wie aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hervorgeht.
Im Streitfall geht es um eine reine Privatklinik in Baden-Württemberg und einen Arzt aus einer privatärztlichen Gemeinschaftspraxis für Orthopädie und Unfallchirurgie. Der Arzt operiert in der Klinik ausschließlich eigene Patienten. Dafür bucht er einen Operationssaal, die Klinik stellt dann zudem Personal und Material. Sie rechnet auch sämtliche Leistungen ab und reicht einen Teil der Vergütung für die ärztlichen Leistungen an den Arzt weiter.
„Mischtätigkeit“
Einen schriftlichen Vertrag darüber gibt es nach übereinstimmenden Angaben von Arzt und Klinik nicht. Die Rentenversicherung meint, der Arzt sei sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Wie schon das Sozialgericht Karlsruhe wies nun das LSG die Klage der Klinik gegen diese Einstufung ab, es ließ aber die Revision zum Bundessozialgericht in Kassel zu.
Dass Honorarärzte in der Regel der Sozialversicherungspflicht unterliegen, hatte das BSG bereits 2019 klargestellt. Auf dieses Urteil stützt sich das LSG Stuttgart mehrfach. Zwar fehle hier ein Dienstvertrag, wie er bei Honorarärzten üblich sei. Aber auch eine Einordnung als Belegarzt sei nicht möglich. Dagegen spreche, dass der Arzt von der Klinik vergütet worden sei. Es handele sich daher um „eine Mischtätigkeit mit lediglich belegärztlichen und honorarärztlichen Elementen“.
Unternehmerisches Risiko fehlte
Für eine selbstständige Tätigkeit spreche hier nur, dass der Arzt die Patienten akquiriert und dass er auch den Zeitpunkt der Operation weitgehend selbst bestimmen kann. Ansonsten aber liege, von der Aufnahme bis zur Entlassung, „der gesamte organisatorische Rahmen“ in der Hand der Klinik. Diese führe die Patientenakte, rechne die Behandlungen ab und gebe lediglich „einen jeweils von der Klägerin (Klinik) festgelegten Betrag“ an den Arzt weiter. Ein unternehmerisches Risiko trage dieser nicht.
„Damit ist der Beigeladene (Arzt) in seiner Tätigkeit als Operateur versicherungspflichtig“, urteilte das LSG Stuttgart. Ob er dabei wegen seiner Mitgliedschaft in der Ärzteversorgung aber von der Rentenversicherungspflicht befreit werden kann, hatte das Landessozialgericht nicht zu entscheiden. (mwo)
Landessozialgericht Stuttgart, Az.: L 7 BA 351/22