NOTFALLDEPOT: NOTFALLVERSORGUNG MIT SPORLASTIC
Hilfsmittel die laut § 33 Abs. 1 SGB V aus medizinischen Gründen zur umgehenden Versorgung geeignet sein können, werden als Notfallprodukte bezeichnet. Da eine Notfallversorgung meist nicht planbar und nicht aufschiebbar ist, sind Notfalldepots unter Berücksichtigung des § 128 Abs. 1 SGB V notwendig und erlaubt.
Die folgenden Merkmale müssen vorliegen, damit eine Notfallversorgung mit Hilfsmitteln im Sinne des § 128 Abs. 1 SGB V erfolgen kann:
- Aus medizinischen Gründen ist umgehende Versorgung mit Hilfsmitteln notwendig
- Konkret benötigte Versorgung ist nicht planbar
- Durch verzögerte Versorgung unzumutbare Schmerzen entstehen / Verschlechterung es Gesundheitszustandes zu befürchten ist / Hilfslosigkeit des Versicherten droht / Gefahr für Leib und Leben gegeben ist
- Die Versorgung nicht im Rahmen eines stationären Aufenthaltes erfolgt1
Viele Bandagen und Orthesen von uns können in einem Notfalldepot gelagert werden. Diese finden Sie hier.