BSG-URTEIL: NICHTS ZU RÜTTELN - BELEGARZT MUSS KLINIK IN MAXIMAL 30 MINUTEN ERREICHEN
Die Anerkennung als Belegarzt ist an die Person und deren Einsatzentfernung gebunden. Das stellt das Bundessozialgericht in einem Urteil klar. Das gilt auch für Ärzte einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (üBAG).
Kassel. Belegärzte müssen weiterhin ihr Krankenhaus innerhalb von 30 Minuten erreichen können. Die entsprechenden Vorgaben des Bundesmantelvertrags (BMV-Ä) gelten auch nach Abschaffung der Residenzpflicht für Vertragsärzte weiter, urteilte der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in seiner jüngsten Sitzung. Diese Vorgaben gelten zudem personenbezogen, sodass sich ein Arzt in einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (üBAG) nicht auf mögliche Nothilfe seiner Kollegen berufen kann.
Damit wies der Senat einen Facharzt für Orthopädie und Chirurgie ab, der am Standort Erding einer üBAG mit Hauptsitz in München arbeitet. Zwei Kollegen der üBAG sind als Belegärzte einer Klinik in München zugelassen. Dem Orthopäden aus Erding wollte die KV Bayerns die Belegarzterlaubnis für dieselbe Klinik aber nicht erteilen.
Zu Recht, wie nun das BSG entschied. Auch nach Ende der Residenzpflicht für Vertragsärzte gelte bei der Belegarztzulassung weiterhin die Vorgabe des BMV-Ä, wonach Wohnung und Praxis so nahe am Krankenhaus liegen müssen, „dass die unverzügliche und ordnungsgemäße Versorgung der von ihm ambulant und stationär zu betreuenden Versicherten gewährleistet ist“. Dies seien höchstens 30 Minuten.
Räumliche Nähe nicht gegeben
Von der Praxis in Erding zum Krankenhaus in München seien es aber 42 Kilometer, die Fahrzeit betrage 39 Minuten. Daher sei „die erforderliche räumliche Nähe zwischen Vertragsarztsitz und Krankenhaus hier nicht gegeben“.
Den Verweis des Orthopäden auf seine dichter am Krankenhaus wohnenden üBAG-Kollegen ließen die Kasseler Richter nicht gelten. Dies könne zwar zu einer besseren Versorgung und insbesondere zu einer besseren Abdeckung der Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften beitragen. „Dies ändert aber nichts daran, dass die Belegarztanerkennung stets personenbezogen zu prüfen und zu erteilen ist“, so der Vertragsarztsenat.
Während das Bayerische Landessozialgericht noch richterliche Ausnahmen für möglich hielt, lehnte das BSG dies nun ab. Sofern die Regelungen des BMV-Ä so nicht mehr gewollt seien, sei es Sache der Vertragspartner, die Voraussetzungen der belegärztlichen Anerkennung zu ändern. (mwo)
Bundessozialgericht, Az.: B 6 KA 6/20 R