Nach Sitzabgabe an MVZ
Praxisgemeinschaft musste neuen Partner nicht dulden
Übernimmt ein MVZ den Arztsitz eines Partners einer Praxisgemeinschaft, kann diese dem ungefragt neu in die Kooperation eintretenden Leistungserbringer – respektive dessen Angestellten – Hausverbot erteilen. So hat Anfang Dezember, zunächst im Eilverfahren und auf Grundlage eindeutiger Bestimmungen im Praxisgemeinschaftsvertrag, das Amtsgericht Stadthagen zugunsten des klagenden MVZ entschieden (Az.: 47 C 150/25), das sich unliebsamer Konkurrenz in den eigenen Räumen erwehrt.
Die Sachlage: Eine Orthopädin und Partnerin einer Praxisgemeinschaft hatte ihre Niederlassung an ein MVZ veräußert, für das sie nun weiterhin angestellt tätig ist. Die verbliebenen Partner der Praxisgemeinschaft – ebenfalls als MVZ formiert –, waren über den Praxisverkauf nur in Kenntnis gesetzt worden. Zugestimmt hatten sie dem nun faktisch vollzogenen Eintritt des neuen Partners in die Räume- und Geräteallianz allerdings nicht. Ihrer Ex-Partnerin wollen sie untersagen lassen, wie gewohnt, jetzt jedoch namens ihres neuen Arbeitgebers in den angestammten Räumen weiterzuarbeiten.
Kein Eintritt ohne Partner-Plazet
Die Gegenseite dementiert Partnerwechsel und Konkurrenzsituation. An den bisherigen Verhältnissen in der Praxisgemeinschaft habe sich ja nichts geändert: Der Behandlungsvertrag komme „immer mit dem behandelnden Mediziner, hier Frau Dr. B, zustande und nicht mit dem Medizinischen Versorgungszentrum“. Als dessen Angestellte unterliege die Orthopädin in fachlicher Hinsicht keiner Weisungsbindung. Das beklagte MVZ habe „insoweit keine Rechte gegenüber den Patienten“, es fungiere lediglich „als Abrechnungsstelle“.
Die Amtsrichter gaben dem Antrag auf Unterlassung statt und bestätigten damit vorerst das Hausverbot für die Ärztin sowie deren einstiges Personal, das nun ebenfalls für das akquirierende MVZ tätig ist. Bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren darf die einstige Partnerin der Praxisgemeinschaft dort keine Sprechstunden mehr abhalten.
Zur Begründung wird in dem Beschluss auf langwierige Erörterungen verzichtet und auf den Wortlaut des Gemeinschaftsvertrags verwiesen. Aus dem sich „gerade kein Nutzungsrecht für den Fall ergibt, dass die eigene Praxis aufgegeben wird“. Vielmehr sehe der Vertrag vor, dass „der Gesellschafter, der seine Praxis aufgibt, aus der Gemeinschaft ausscheidet“. Um wirksam in den Praxisgemeinschaftsvertrag eintreten zu können, müsse das beklagte MVZ – auch dies gemäß Vertragstext – die Zustimmung der übrigen Partner einholen. (cw)
Quelle: Ärzte Zeitung - Springer Medizin Verlag GmbH
