Mehr Flexibilität für die Unfallverhütung
Neue Vorgaben für die Arbeitssicherheit in Arztpraxen
Hamburg. Ärztinnen und Ärzte müssen sich auf neue Vorgaben einstellen, wenn sie ihre Praxis betriebsärztlich und sicherheitstechnisch betreuen lassen – denn seit 1. Juni trat die überarbeitete DGUV-Vorschrift 2 (Unfallverhütungsvorschrift) in Kraft. Das hat die zuständige Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) mitgeteilt.
„Die Neufassung der Vorschrift ermöglicht den Arbeitgebern mehr Flexibilität. Außerdem ist nun transparenter, welche Vorgaben verpflichtend sind“, betont Christian Reinke, Leiter der Abteilung
„BuS-Betreuung und Präventionsservices“ bei der BGW. Ein zentraler Punkt darin ist die Ausweitung der so genannten kleine Regelbetreuung auf Betriebe mit bis zu 20 Mitarbeitern, bislang galt eine Grenze von 10.
Für die Kleinbetriebe gelten künftig einfachere Vorgaben, beispielsweise gibt es keine festen Einsatzzeiten für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Zur Erinnerung: Jedes Unternehmen muss eine schriftliche Gefährdungsbeurteilung erstellen, in der es die potenziellen Gesundheitsgefahren im Betrieb erfasst, Maßnahmen festlegt, um sie zu beseitigen, und diese dann auch umsetzt.
Digitale Betreuung ist anteilsmäßig möglich
Ansonsten bleiben laut BGW der Grundansatz und viele Inhalte der aktualisierten DGUV-Vorschrift gleich: Betriebe erhalten betriebsärztliche und sicherheitstechnische Unterstützung abgestimmt auf ihre Größe und die betrieblichen Verhältnisse.
Verankert wurde in der neuen Vorschrift 2 auch die Möglichkeit zur digitalen Betreuung: Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit können ab sofort bis zu einem Drittel ihrer Einsatzzeiten die Arztpraxen telefonisch oder online beraten. Wichtig: „Ausschließlich auf digitalem Wege ist das nicht möglich“, sagt Reinke. „Der Betrieb muss dem Betreuer durch eine Erstbegehung bekannt sein.“
Was Betriebe jetzt tun sollten
Die BGW rät ihren Mitgliedsbetrieben, die Betreuungsform zu überprüfen. Es gilt eine Übergangsfrist von bis zu 12 Monaten – bis zum 31. Mai 2027. In diesem Zeitraum müssen die bisherigen Verträge mit Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit gegebenenfalls angepasst werden, um den neuen Vorgaben zu entsprechen. Wie gut eine Praxis im Bereich Arbeitsschutz aufgestellt ist, hänge immer davon ab, wie wichtig der Arbeitgeber das Thema nehme, so Reinke.
Ergänzend gibt es die neue DGUV-Regel 100-002. Diese erläutere die Vorschrift anhand von Handlungshilfen und konkreten Praxisbeispielen, heißt es. „Das hilft insbesondere den kleinen Betrieben bei der Umsetzung“, so der BGW-Experte. Die Regel zeigt beispielsweise aber auch, wie Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten die erforderliche Einsatzzeit für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Grundbetreuung ermitteln können, entweder nach dem Zwei- oder dem Drei-Stufen-Modell.
Gefährliche Tätigkeiten erfordern darüber hinaus weiterhin eine besondere Betreuung. Welche das sind, ist in einer Checkliste der Regelung aufgeführt, zum Beispiel die Arbeit mit Röntgengeräten oder der Umgang mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen.
Die wichtigsten Änderungen
- Kleinbetriebe mit bis zu 20 Beschäftigten können die „kleine“ Regelbetreuung nach Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2 nutzen. Zuvor lag der Schwellenwert bei 10 Beschäftigten.
- Ein Drittel der Betreuungsleistung kann künftig online oder telefonisch erfolgen. Der Betrieb muss allerdings durch eine Erstbegehung bekannt sein. Unter bestimmten Voraussetzungen sind bis zu 50 Prozent digitale Betreuung möglich.
- Ärztinnen und Ärzte dürfen sich künftig ebenfalls zur Fachkraft für Arbeitssicherheit ausbilden lassen.
- Bei Kleinbetrieben wird zur besseren Abgrenzung von den Vorgaben für größere Unternehmen nicht mehr von
„Grundbetreuung“ gesprochen. Sie erhalten jetzt als Kernelement der Regelbetreuung nach Anlage 1 „Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung“. Auf dieser Basis erfolgt dann die anlassbezogene Betreuung. - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit müssen gegenüber dem Unternehmen jährlich Nachweise über absolvierte Fortbildungen erbringen.
- Zu speziellen Themen können auch Personen mit entsprechender Fachkompetenz beraten, die weder aus der Betriebsmedizin kommen, noch Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind.
Quelle: Ärzte Zeitung - Springer Medizin Verlag GmbH
