MASERN-IMPFPFLICHT IM GESUNDHEITSWESEN: DAS KOMMT AUF PRAXEN ZU
Mitarbeiter in medizinischen Einrichtungen müssen ab 1. August nachweisen, dass sie gegen Masern geimpft sind. Wer keinen Schutz vorweisen kann, dem droht ein Tätigkeitsverbot.
Neu-Isenburg. Ab Montag 1. August greift in medizinischen Einrichtungen die Nachweispflicht zur Masernschutzimpfung. Alle Ärzte und Mitarbeiter in Kliniken, Arztpraxen und Pflegeheimen, die nach 1970 geboren sind, müssen dann laut Paragraf 23 des Infektionsschutzgesetzes einen Nachweis darüber erbringen, dass sie über einen gültigen Masernschutz verfügen.
Eine entsprechende Übergangsfrist läuft am 31. Juli aus. Für Neueinstellungen gilt diese Regelung bereits seit dem 1. März 2020. Ausgenommen sind lediglich Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können.
Das kommt auf Arbeitgeber zu
Praxisinhaberinnen und -inhaber müssen also ab sofort prüfen, ob ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegen Masern geimpft sind. Die Regelung betrifft alle, die in der Einrichtung beschäftigt sind, also beispielsweise auch Praktikanten, ehrenamtlich Tätige und solche, die keinen oder nur geringen Kontakt zu Patienten haben, wie Mitarbeiter in der Verwaltung, im Labor oder im Reinigungsdienst.
Beschäftigte, die keinen entsprechenden Nachweis vorlegen, müsse der Vorgesetzte unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt melden, heißt es. Sie dürfen in der Einrichtung nicht tätig sein. Über weitere Schritte entscheidet die Behörde. Zu den arbeitsrechtlichen Folgen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer macht das Gesetz keine genauen Angaben. Diese richteten sich „nach den jeweiligen vertrags-, dienst- oder arbeitsrechtlichen Grundlagen“.
Wichtig: Ärzte, die den Impfstatus ihrer Angestellten nicht prüfen, müssen mit einer Geldbuße bis 2500 Euro rechnen. Denn auch wenn das Amt keinen Hinweis auf ungeimpfte Beschäftigte erhalten hat, kann es die Nachweise bei den Einrichtungen anfordern.
Und: Praxisinhaberinnen und -inhaber sollten immer auch ihren eigenen Impfschutz im Blick haben. Andernfalls droht ihnen ebenfalls ein Tätigkeitsverbot. Ein Prozedere, das im Rahmen der Corona-Prävention erst vor wenigen Tagen für rechtens erklärt wurde. Da hatte das Landgericht Osnabrück einem Zahnarzt untersagt, seine Praxis zu betreten, weil er nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft ist, obwohl eine einrichtungsbezogene Impfpflicht im Gesundheitswesen gilt.
Das kommt auf MFA zu
Das Personal muss seinen Arbeitgeber ab Montag über seinen Impfstatus informieren. Dafür ist die Vorlage des Impfpasses, ein ärztliches Zeugnis oder ein Attest über medizinische Kontraindikationen ausreichend.
Lässt sich nicht zweifelsfrei klären, ob ein entsprechender Schutz vorhanden ist, hilft eine Titerbestimmung per Bluttest. Die Kosten dafür tragen in der Regel die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Für eine umfassende, lebenslange Immunisierung empfiehlt die Ständige Impfkommission eine zweifache Impfung. Diejenigen, die sich erst zu einem späteren Zeitpunkt impfen oder den Schutz vervollständigen lassen können, müssen innerhalb eines Monats, in dem sie sich den Pieks abholen, den Nachweis vorlegen. Das Gleiche gilt, wenn das Dokument seine Gültigkeit verloren hat.
Das Gesetz nennt hier beispielsweise werdende Mütter, die sich aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht impfen lassen konnten und dies nach der Geburt nachholen können. Auch hier müssen Ungeimpfte und Beschäftige mit ungültigem Zertifikat damit rechnen, dass gegen sie eine Geldbuße von bis zu 2500 Euro verhängt wird.