MANUELLE LYMPHDRAINAGE: ÄRZTE VON DER ZEITFRAGE BEFREIT
Schluss mit Nachfragen von Therapeuten? Bei der manuellen Lymphdrainage (MLD) könnte dies tatsächlich ab sofort der Fall sein. Denn Ärztinnen und Ärzte müssen bei der Verordnung keine Zeitangaben mehr machen. Warum das entlastet und wo die Praxis-EDV unterstützt.
Entlastung im Praxisalltag? Bei der Heilmittelverordnung hat es die Selbstverwaltung tatsächlich geschafft, diesem Ziel einen kleinen Schritt näher zu kommen: Seit Oktober müssen Ärztinnen und Ärzte bei der Verordnung einer manuellen Lymphdrainage (MLD) über Muster 13 nicht mehr die Behandlungszeit angeben – sofern die ICD-10-Kodierung stimmt.
Die starren Vorgaben der Heilmittelrichtlinie, nach der bislang eine MLD nur als 30-, 45-, oder 60-Minuten-Therapie möglich war, entspreche nicht mehr dem aktuellen medizinisch-therapeutischen Stand, begründet der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) selbst seinen Beschluss.
Hinzu kommt aber ein weiteres, wichtiges Argument: In der Vergangenheit hätte es immer wieder Nachfragen der Therapeuten zu den verordneten Behandlungszeiten und Bitten um Änderung der Verordnung gegeben, so der Ausschuss. Dies sei „mit erheblichem Mehraufwand“ bei den Praxen verbunden gewesen.
Die Nachfragen stuft der G-BA aber als durchaus berechtigt ein, da die MLD im Einzelfall von zu vielen verschiedenen Faktoren beeinflusst werde, die Ärzte zum Zeitpunkt der Verordnung schlicht nicht abschätzen könnten.
Deshalb können Ärzte auf dem Muster 13 nun als „Heilmittel nach Maßgabe des Katalogs“ anstatt der „MLD 30“, „MLD 45“ und „MLD 60“ auch die zeitlose Verordnung „MLD“ angeben.
Mit einem Klick verordnen?
Dass der Beschluss des G-BA, der aus Mitte April stammt, erst jetzt in Kraft getreten ist, liegt ein Stück weit auch daran, dass die neue Vorgabe in Heilmittelrichtlinie und Heilmittelkatalog zunächst in die Praxisverwaltungssysteme (PVS) integriert werden musste.
So berichtet die KBV, dass die Softwaresysteme nun problemlos bei der Verordnung der manuellen Lymphdrainage ohne Zeitvorgabe unterstützen würden. Im Verordnungsprozess könne diese in der Auswahlliste für das genannte Feld „Heilmittel nach Maßgabe des Katalogs“ nun einfach angeklickt werden. Ebenfalls möglich ist die Kombi-Verordnung mit einer Kompressionsbehandlung als „MLD + Kompressionsbehandlung“.
Die Zeitangabe kann nach dem G-BA-Beschluss allerdings nur dann weggelassen werden, wenn die Ärztin oder der Arzt über den ICD-10-Kode das Stadium des Lymph- oder Lipödems klassifiziert. Das heißt, es kommt auf die richtige Diagnose-Kodierung an, diese sollte endstellig sein, sonst reagiert auch die Software nicht.
Außerdem sind auf der Verordnung keine Angaben mehr über die zu behandelnden Körperteile notwendig. Damit will der Gemeinsame Bundesausschuss zulassen, dass während einer beispielsweise 30- oder 45-minütigen Therapiesitzung auch zwei Körperteile behandelt werden können. Dies war bislang über die Heilmittelrichtlinie nicht gedeckt. Auch dies kann künftig der Therapeut frei entscheiden.
Wann der langfristige Heilmittelbedarf greift
Die richtige ICD-Kodierung ist zusätzlich in Sachen Wirtschaftlichkeitsprüfung wichtig. Eine MLD bei der Indikation Lymph- und Lipödemen ab Stadium II etwa falle unter den langfristigen Heilmittelbedarf. Sie werde bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen daher entlastend berücksichtigt, erläutert die KBV. Laut der Körperschaft betrifft diese Indikationsstellung die meisten Fälle der MLD. Gleiches gelte für Verordnungen bei bösartigen Neubildungen (ICD-10 C00–C97).
Vorsicht ist nach Angaben der KBV jedoch bei Lymphödemen im Stadium I geboten: Hier könne eine zeitweise Verordnung der MLD indiziert sein. Diese darf ebenfalls ohne Zeitangabe erfolgen. Langfristige Behandlungszyklen seien hier aber in der Regel nicht erforderlich. (reh)