LANDGERICHT: ÄRZTE DÜRFEN KEINE TERMINE GEGEN GELD VERGEBEN
Die Verbraucherzentrale NRW hat vor dem Landgericht Düsseldorf erfolgreich gegen einen Augenarzt geklagt, der von gesetzlich Versicherten 150 Euro für eine schnellere Terminvergabe verlangt hat.
Düsseldorf. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte dürfen von gesetzlich Versicherten kein Geld für einen früheren Behandlungstermin verlangen. Darauf macht die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen aufmerksam. Sie hatte einen Augenarzt aus Solingen verklagt und vor dem Landgericht Düsseldorf Recht bekommen.
Der Arzt hatte auf dem Portal Jameda Selbstzahlertermine für gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten angeboten. Ein Patient sollte für einen Termin 150 Euro bezahlen, obwohl die Behandlung innerhalb der Sprechstundenzeit stattfinden sollte und es sich auch nicht um eine individuelle Gesundheitsleistung handelte.
Der Patient informierte die Verbraucherzentrale, die den Augenarzt abmahnte. Er unterschrieb keine Unterlassungserklärung, daraufhin zogen die Verbraucherschützer vor das Landgericht Düsseldorf. Mit rechtskräftigem Urteil vom 26. Juni 2024 (Az.: 334 O 107/22) untersagten die Richter dem Arzt, von gesetzlich Versicherten Geld für einen zeitnahen Termin zu verlangen.
Verstoß gegen das UWG und die Berufsordnung
Ein solches Vorgehen verstoße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und gegen die Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte, entschied das Gericht.
Susanne Punsmann, Gesundheitsrechtsexpertin bei der Verbraucherzentrale NRW, sieht eine Benachteiligung von gesetzlich Versicherten, wenn sie nur gegen Bezahlung ebenso schnell einen Termin erhalten wie Privatversicherte. „Mit diesem Urteil wird klargestellt, dass gesetzlich Versicherte in den Sprechstunden Kassenleistungen erhalten, ohne nochmals in die eigene Tasche greifen zu müssen“, sagte sie. Denn die Versicherten hätten schon die Krankenversicherungsbeiträge gezahlt.
In Niedersachsen hatte vor Kurzem der Fall einer Kassenpatientin für Diskussionen gesorgt, die sich als Selbstzahlerin bei einem Kardiologen gemeldet hatte, um einen früheren Termin zu bekommen. Die Praxis hatte von der Frau vor der Behandlung 500 Euro als Vorkasse verlangt. Die Hamburger Medizinrechtlerin Katja Paps hält solche Vorauszahlungen für selbstzahlende gesetzlich Versicherte für unzulässig. (iss)