Knie- und Hüftgelenksarthrose
Votum gegen Hyaluronsäure-Injektionen im IGeL-Monitor empört Orthopäden
Von Dr. Bianca Bach
Berlin. Ausgesprochen empfindlich hat der Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie (BVOU) auf die Bewertung intraartikulärer Hyaluronsäureinjektionen bei Knie- und Hüftgelenksarthrose im IGeL (Individuelle Gesundheitsleistungen)-Monitor reagiert. Er wirft dem verantwortlichen Medizinischen Dienst (MD) Bund „Ärzte-Bashing“ und eine verzerrte bis falsche Wiedergabe der Studienlage vor.
In der aktualisierten S3-Leitlinie zur Gonarthrose, an der auch der BVOU beteiligt war, einigte sich die Kommission – mit allerdings nur 81 Prozent Konsens – auf die Aussage: „Es kann aufgrund der widersprüchlichen Evidenz keine Empfehlung zum Einsatz von intraartikulärer Hyaluronsäure-Injektion gegeben werden.“ Sprich: Die Datenlage ist so heterogen, dass sich die Expertinnen und Experten weder für noch gegen die Intervention aussprechen konnten.
Auch wenn der BVOU in einer aktuellen Stellungnahme zum IGeL-Monitor die „zugegeben komplexen wissenschaftlichen Grundlagen bei der intraartikulären Therapie der Gonarthrose“ einräumt, wehrt er sich dagegen, dass der MD behaupte, es gebe nur erhebliche Nebenwirkungen und keinen Nutzen.
Einseitiger Fokus auf 3-Monatsdaten
Die Leitlinie der Osteoarthritis Research Society International (OARSI) (Osteoarthritis Cartilage 2019;27(11):1578-1589), mittlerweile auch schon sechs Jahre alt, bevorzuge bedingt Hyaluronsäure sogar gegenüber intraartikulären Glukokortikoiden (GC). GC wirkten nur kurzzeitig, während intraartikuläre Hyaluronsäure positive Effekte auf Schmerzen auch über drei Monate hinaus und ein günstigeres Langzeitsicherheitsprofil haben könnten.
Tatsächlich stützt sich die MD-Analyse im Wesentlichen auf ein nur die ersten drei Monate betreffendes systematisches Review zur Wirksamkeit und Sicherheit der Viscosupplementation (BMJ 2022;378:e069722). Es wurde ausgewählt, weil dort ausschließlich große, randomisierte, placebokontrollierte Studie mit mindestens 100 Teilnehmenden pro Gruppe berücksichtigt wurden.
„Das Risiko für unerwünschte Ereignisse ist deutlich erhöht. Die damit verbundene Schmerzreduktion ist so minimal, dass sie klinisch nicht von Bedeutung ist“, wird Dr. Stefan Lange, Bereichsleiter Evidenzbasierte Medizin beim MD, in einer MD-Mitteilung zitiert. Der MD, der den IGeL-Monitor als Informationsportal für Patienten und Patientinnen betreibt, kritisiert vor allem, dass diese nicht genug über den potenziellen Schaden von IGeL-Leistungen aufgeklärt würden.
Anspruch und Wirklichkeit
Die Leitlinienkommission beobachtete in ihrer Evidenzanalyse binnen drei Monaten und darüber hinaus keine signifikanten Unterschiede bezüglich schwerwiegender Nebenwirkungen zwischen Hyaluronsäure- und Placebogruppen, wenn auch bei sehr geringer Vertrauenswürdigkeit der Evidenz.
Im Einzelfall stellt jede Gelenkpunktion ein Risiko dar. Andererseits stehen die Behandelnden im Alltag oft an der Wand – auch mit ihrer eigenen Leitlinie, die nur wenig Evidenzgesichertes übriglässt. „So stehen in vielen Fälle die Ärztinnen und Ärzte vor dem Dilemma, dass neben Beratung und Patientenedukation vor der Operation nicht allzu viele Therapieoptionen bereitstehen, für die es eine uneingeschränkte Empfehlung auf Basis der Studienlage gibt“, so der BVOU. Die Patientinnen und Patienten erwarteten jedoch, auch wenig belegte konservative Therapiemöglichkeiten auszuschöpfen.
Jährlich 397 Millionen Euro orthopädische IGeL-Ausgaben
„Patientinnen und Patienten sollten sich bei der Auswahl ihrer Therapien auf die Leitlinien der wissenschaftlichen Fachgesellschaften und die Empfehlungen der Ärztinnen und Ärzte verlassen, aber nicht auf die Erstattungspraxis der Kassen und die Publikationen des Medizinischen Dienstes – beide genügen wissenschaftlichen Kriterien nicht“, kritisiert der Berufsverband und verlangt vom MD eine Klarstellung.
„Es fällt in der aktuellen Diskussion auf, dass ärztliche Leistungen, sobald sie als Selbstzahlerleistungen angeboten werden, häufig pauschal als kommerziell motivierte Überversorgung oder ‚unseriöse Zusatzleistung‘ eingeordnet werden, während dieselbe Behandlung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung als ‚anerkannte medizinische Therapie‘ gilt".
Quelle: Ärzte Zeitung - Springer Medizin Verlag GmbH
