Keine Umsatzsteuer für ärztliche Notfalldienst-Vertretung
Urteil: Bundesgerichtshof
München. Ärztinnen und Ärzte müssen für die vertretungsweise Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes keine Umsatzsteuer auf die erhaltene Vergütung zahlen.
Denn auch der ärztliche Notfalldienst stellt eine umsatzsteuerfreie ärztliche Heilbehandlung dar, urteilte der Bundesfinanzhof (BFH) in München. Keine Rolle spiele es, ob Patienten den Notfalldienst überhaupt in Anspruch genommen haben.
Der klagende selbstständige Arzt hatte mit der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KV) eine Vereinbarung über die freiwillige Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst geschlossen.
In diesem Rahmen übernahm er von 2012 bis 2016 auch vertretungsweise Notfalldienste für die eigentlich eingeteilten Kolleginnen und Kollegen. Dabei vertrat er deren „Sitz- und Fahrdienste“ in eigener Verantwortung und erhielt von den zu vertretenden Ärzten dafür einen Stundenlohn zwischen 20 und 40 Euro.
Ob überhaupt Patienten kommen, ist nicht entscheidend
Die tatsächlich im Rahmen des Notfalldienstes erbrachten ärztlichen Leistungen rechnete er mit der zuständigen KV bei gesetzlich Versicherten oder gegenüber Privatpatienten direkt ab. Die Vertretung für den Notfalldienst mit seinen „Sitz- und Fahrdiensten“ hielt er für umsatzsteuerfrei.
Das Finanzamt verlangte mit Ausnahme der Vergütung auf die tatsächlich erbrachten Heilbehandlungen für die Übernahme des Notfalldienstes Umsatzsteuer. Das Entgelt, dass der Arzt für die Vertretung des Notfalldienstes erhalten habe, stelle eine sonstige Leistung dar, die kein therapeutisches Ziel habe.
Auf Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme des Notfalldienstes kommt es nicht an
Doch der BFH urteilte, dass auch die Übernahme des ärztlichen Notfalldienstes eine umsatzsteuerfreie ärztliche Heilbehandlung sei. Dieser diene dazu, in Notfällen ärztliche Leistungen in Zeiten zu erbringen, in denen die reguläre haus- oder fachärztliche Versorgung nicht stattfindet.
Damit werde die ärztliche Versorgung von Notfallpatienten im jeweiligen Einsatzgebiet gewährleistet, was eine umsatzsteuerfreie Tätigkeit sei.
Dies gelte auch für Ärzte, die die Vertretung des Notfalldienstes übernommen haben. Auf den Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme des Notfalldienstes durch die Patienten kommt es den obersten Finanzrichtern zufolge nicht an. (fl)
Bundesfinanzhof, Az.: XI R 24/23
Quelle: Ärzte Zeitung - Springer Medizin Verlag GmbH
