KEINE ÄRZTLICHE VERGÜTUNG BEI RUHENDER APPROBATION
Ärztinnen und Ärzte haben keinen Anspruch auf eine Vergütung, wenn ihre Approbation ruht, urteilt das Arbeitsgericht Berlin.
Berlin. Ärztinnen und Ärzte haben bei einem behördlich angeordneten Ruhen der Approbation keinen Anspruch auf eine Vergütung. Auch wenn ein Klinikarzt trotz Ruhens seiner Approbation an über 1.000 Operationen beteiligt gewesen war, muss er die in dieser Zeit erhaltene Vergütung an den Krankenhausträger zurückzahlen, entschied das Arbeitsgericht Berlin in einem am 8. August bekanntgegebenen Urteil. Dass der Arzt von der Ruhensanordnung wegen eines Wohnungsumzugs nichts gewusst haben will, sei unbeachtlich.
Der Kläger war seit 2016 befristet bis Ende Juni 2022 als Arzt an einem großen Berliner Krankenhaus beschäftigt. Als das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit des Landes Brandenburg Zweifel hatte, ob der Arzt gesundheitlich in der Lage ist, seinen Beruf auszuüben, forderte die Behörde diesen erfolglos zur Rückgabe der Approbationsurkunde auf.
Es folgte im März 2018 ein Bescheid über das Ruhen der Approbation. Dieser wurde an die bei der Ärztekammer hinterlegte Wohnanschrift versandt und wurde bestandskräftig.
Klinik verlangt Rückzahlung der Nettovergütung
Erst Ende Februar 2022 konnte die neue Anschrift des Klinikarztes ermittelt werden. Dieser gab an, aufgrund eines Umzugs keine Kenntnis vom Ruhen seiner Approbation gehabt zu haben. Im März 2022 informierte er seinen Arbeitgeber über die behördliche Maßnahme. Die Klinik zahlte ihm daraufhin für diesen Monat keine Vergütung und verlangte die Rückzahlung der bereits gezahlten Nettovergütung für die letzten sechs Monate.
Das Arbeitsgericht gab der Klinik recht. Zur geschuldeten Arbeitsleistung gehöre eine „erworbene fachliche Qualifikation“, hier die Approbation. Da diese geruht habe, habe das Krankenhaus die Vergütung „ohne rechtlichen Grund geleistet“. Es sei daher zur Rückforderung berechtigt.
Es drohten Regressforderungen der Krankenkassen
Auch wenn der Arzt während des Ruhens der Approbation an 1.053 Operationen, davon 444 als erster Operateur, beteiligt gewesen sei, könne er keine Verrechnung der erbrachten Leistungen mit der Rückforderung verlangen.
Denn das Krankenhaus habe durch das Tätigwerden des Klägers keinen Vorteil erlangt. Es drohten Regressforderungen der Krankenkassen oder auch der betroffenen Patienten.
Dass der Kläger von der Ruhensanordnung keine Kenntnis gehabt habe, sei unbeachtlich. Denn der Arzt habe pflichtwidrig seine neue Anschrift nicht mitgeteilt. (fl)
Arbeitsgericht Berlin, Az.: 14 Ca 3796/22 und 14 Ca 11727/22