KBV: ÜBERMITTLUNGSPAUSCHALE FÜR E-ARZTBRIEFE IST IMMER NOCH ABRECHENBAR
Berlin. Mit einer positiven Nachricht für Vertragsarztpraxen wartete die KBV am Donnerstag Nachmittag in einer Extra-Ausgabe ihrer Praxisnachrichten auf: Die Übermittlungspauschale für E-Arztbriefe gelte auch nach dem 1. Juli 2023 unverändert fort, heißt es dort.
Anlass ist ein Hinweis des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg. Das habe nach einem Erörterungstermin am Mittwoch mitgeteilt, dass das Bundesgesundheitsministerium durch seine TI-Festlegung vom 1. September 2023 keineswegs die Regelung zur Übermittlungspauschale aufgehoben habe. Die TI-Pauschale sei strikt von der Übermittlungspauschale zu trennen. Letztere gelte daher bis heute.
Gericht verlangt Verhandlungen zwischen KBV und Kassen
Die KBV geht deshalb davon aus, „dass die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte die im Bundesmantelvertrag enthaltenen Pauschalen weiterhin abrechnen können, auch für bereits zurückliegende Zeiträume nach dem 1. Juli 2023“, heißt es in den Praxisnachrichten. Dies gelte so lange, bis der GKV-Spitzenverband und die KBV eine andere Regelung getroffen hätten.
Die Übermittlungspauschalen hätten nach Ansicht des Gerichts längst neu verhandelt und festgelegt werden müssen, teilt die KBV mit. Das LSG habe KBV und den GKV-Spitzenverband jetzt dazu aufgefordert, umgehend zu verhandeln.
Irritation durch unglückliche Formulierung
Zum Hintergrund: Mit der Neuregelung der TI-Finanzierung hatte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) durch eine Formulierung den Eindruck erweckt, dass es die Vergütung für die Übermittlung von E-Arztbriefen zum 30. Juni 2023 gestrichen hat. Später forderte es KBV und GKV-SV allerdings dazu auf, die Pauschalen neu festzulegen.
Die Kassen lehnten dies ab. „Da die Parteien nach der Formulierung im Bescheid des BMG nicht von der Fortgeltung der zuvor vereinbarten Beträge ausgingen, wurden der Versand und Empfang von E-Arztbriefen seit dem 1. Juli 2023 nicht mehr vergütet“, erinnert die KBV. (juk)
