GOÄ-ABRECHNUNG: JETZT MEHR TELEMEDIZIN IN DER PKV
Bei der Behandlung von Privatpatienten haben Ärzte jetzt deutlich mehr Möglichkeiten, telemedizinische Leistungen abzurechnen.
Bundesärztekammer, private Krankenversicherer (PKV) und Beihilfe haben neue Abrechnungsempfehlungen vereinbart. Sie sehen unter anderem Ziffern für Videosprechstunden, Telekonsile, die Erstellung oder Aktualisierung eines elektronischen Medikationsplans oder die Verordnung von Gesundheits-Apps vor.
Mit der Empfehlung tragen Ärzteschaft und PKV der steigenden Nachfrage nach telemedizinischer Behandlung von Privatpatienten Rechnung, die durch die Corona-Pandemie noch einmal verstärkt wurde. Anders als die Corona-bedingten Vereinbarungen zur Hygienepauschale und der Abrechenbarkeit der Videosprechstunde in der Psychotherapie ist die neue Abrechnungsempfehlung zeitlich nicht befristet. Sie umfasst:
- Beratung durch den Arzt mittels E-Mail, aber weder Chats noch SMS (analog GOÄ-Nr. 1);
- Beratung durch den Arzt mittels Videoübertragung (originär GOÄ-Nr. 1 beziehungsweise GOÄ-Nr. 3);
- Visuelle symptomatische klinische Untersuchung mittels Videoübertragung (analog GOÄ-Nr. 5);
- Ausstellung von Rezepten, Überweisungen, Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen durch Medizinische Fachangestellte (analog GOÄ-Nr. 2);
- Erstellung, Aktualisierung und elektronische Übersendung eines Medikationsplans (analog GOÄ-Nr. 70);
- Verordnung und Einweisung in Funktionen, Handhabung sowie Kontrolle der Messungen mittels digitaler Gesundheitsanwendungen (analog GOÄ-Nr. 76);
- Vorstellung von Patienten oder Beratung über Patienten in interdisziplinären/multiprofessionellen Videokonferenzen zur Diagnosefindung und/oder Festlegung eines fachübergreifenden Behandlungskonzepts (originär GOÄ-Nr. 60);
- Gemeinsame ärztliche telekonsiliarische Fallbeurteilung im Rahmen diagnostischer Verfahren (analog GOÄ-Nr. 60);
- Telemetrische Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers, eines Kardioverters beziehungsweise Defibrillators und/oder eines implantierten Systems zur kardialen Resynchronisationstherapie, wenn die Daten über eine größere Entfernung übertragen werden (analog GOÄ-Nr. 661).
Die Bundesärztekammer weist darauf hin, dass die Ärzte bei der Rechnungsstellung „im Sinne der Transparenz und Nachvollziehbarkeit“ die telemedizinische Leistungserbringung im Klartext und gegebenenfalls mit der jeweiligen Mindestdauer angeben müssen.
„Die Vereinbarungen zwischen Bundesärztekammer und PKV-Verband zeigen, dass der private Bereich seiner Verantwortung für die medizinische Versorgung gerecht wird“, betont PKV-Verbandsdirektor Dr. Florian Reuther. (iss)
Lesen Sie auch die Abrechnungsempfehlungen im Wortlaut.