GERICHT BESTÄTIGT WEITEN SPIELRAUM DER POLITIK BEI AMBULANTISIERUNG
Lüneburg. Bei der Umwandlung einer Klinik in ein Medizinisches Versorgungszentrum haben Länder und Kommunen einen weiten Spielraum. Mit diesem Hinweis hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg die Umwandlung der Ubbo-Emmius-Klinik in Norden in ein regionales Gesundheitszentrum gebilligt. Bürger können aus dem Grundgesetz, Bundesgesetzen und jedenfalls auch aus dem Niedersächsischen Krankenhausgesetz „keine subjektiven Rechte auf eine Sicherstellung der medizinischen Versorgung in einer bestimmten Art und Weise für sich herleiten“.
Die bisherige Klinik ist unter dem Dach der Trägergesellschaft Kliniken Aurich-Emden-Norden mbH, Gesellschafter sind die Stadt Emden und der Landkreis Aurich. Der Verbund fuhr nach eigenen Angaben 2021 ein Minus von 12,1 Millionen Euro ein, davon 5,2 Millionen bei der Klinik in Norden und 6,1 Millionen beim Klinikum Emden. Der Aufsichtsrat hatte daher beschlossen, das Krankenhaus in Norden ab Juli 2023 in ein Gesundheitszentrum umzuwandeln.
Richter: Versorgung bleibt auch im MVZ gewährt
Den dagegen gerichteten Eilantrag eines Bürgers hatte am 12. Juni 2023 bereits das Verwaltungsgericht Oldenburg abgewiesen. Dem ist nun auch das OVG gefolgt. Dessen Beschluss ist im Eilverfahren nicht mehr anfechtbar.
Zwar gebiete es das Grundgesetz, dass sich der Staat „schützend und fördernd vor die Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit“ stellt. Dabei hätten die zuständigen öffentlichen Stellen aber eine weite Gestaltungsfreiheit. Einen „Anspruch auf bestmöglichen Schutz“ gebe es nicht. Art und Umfang dieses Schutzes seien „eine politische Entscheidung“, betonten die Lüneburger Richter.
Auch aus den Gesetzen von Bund und Land ließen sich konkrete Schutzrechte der Bürger nicht ableiten. Hier hätten Trägergesellschaft und Landkreis zudem schlüssig dargelegt, wie die notfall- und intensivmedizinische Versorgung der Norder Bevölkerung auch künftig gewährleistet werden soll. (mwo)
Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Az.: 14 ME 75/23