GEHEIMHALTUNG - SCHWEIGEPFLICHT BETRIFFT NACH NEUEM RECHT AUCH DIENSTLEISTER
Nicht nur Praxismitarbeiter, auch externe Dienstleister machen sich jetzt strafbar, wenn sie Patientengeheimnisse ausplaudern. Ärzte müssen diesen Personenkreis jedoch – am besten schriftlich – zur Geheimhaltung verpflichten.
Am 22. September hat der Bundesrat dem "Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen" zugestimmt. Der Bundestag hatte das Gesetz bereits drei Monate zuvor verabschiedet.
Damit ist endlich ein Problem im Kontext der ärztlichen Schweigepflicht gelöst, das für viele Praxen seit Jahren ein Risiko darstellt: Dem Arzt obliegt die Schweigepflicht bezüglich der personenbezogenen Daten seiner Patienten. Verletzt er sie, so macht er sich strafbar (Paragraf 203 Strafgesetzbuch). Die nicht-ärztlichen Praxis-Mitarbeiterinnen dürften die personenbezogenen Patientendaten zur Kenntnis nehmen, da sie selbst als "berufsmäßig tätige Gehilfen" der strafbewehrten Schweigepflicht unterliegen.
Als berufsmäßig tätige Gehilfen werden solche Personen definiert, die in die Sphäre des Arztes eingegliedert sind. Aber: Externe Dienstleister, insbesondere EDV-Techniker, wurden bisher nicht als berufsmäßig tätige Gehilfen in diesem Sinne angesehen. Wenn diese externen Personen also Kenntnis von personenbezogenen Patientendaten nahmen, so bestand für den Arzt unweigerlich ein strafrechtliches Risiko.
Auch zivilrechtlich war diese Konstellation gefährlich, da bereits 2013 die Möglichkeit der Einsichtnahme des externen EDV-Dienstleisters in Patientendaten als wesentlicher Sachmangel einer Praxis angesehen wurde. Das Landgericht Flensburg hatte damals einem Praxiskäufer wegen dieses Sachmangels ein Rücktrittsrecht vom Praxiskaufvertrag zugesprochen (Az.: 4 O 54/11).
Mit der aktuellen Gesetzesänderung wird diese Problematik abgestellt. In Paragraf 203 StGB wird eine neue Formulierung aufgenommen, wonach Ärzte Patientendaten ("fremde Geheimnisse") auch "gegenüber sonstigen Personen offenbaren" dürfen, "die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist". Diese "sonstigen mitwirkenden Personen" sind insbesondere externe Dienstleister, die den Arzt bei seiner Tätigkeit unterstützen. Diese externen Personen werden jetzt in die Strafbarkeit für die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraf 203 StGB einbezogen. Sie dürfen also ihnen bekannt gewordene Patientengeheimnisse wiederum nicht offenbaren, was allerdings auch richtig und konsequent ist.