FISKUS ZURÜCKGEPFIFFEN: VORBEUGENDE AUFSICHT OHNE UMSATZSTEUER
Ärztliche Leistungen für einen Sportveranstalter dienen „unmittelbar dem Schutz und der Aufrechterhaltung der menschlichen Gesundheit“, so der Bundesfinanzhof.
MÜNCHEN. Ein notärztlicher Bereitschaftsdienst kann auch dann umsatzsteuerfrei sein, wenn es nicht zu einer ärztlichen Behandlung kommt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München zur ärztlichen Aufsicht bei Sportveranstaltungen entschieden.
Er gab damit einem Arzt aus dem Rheinland recht. Dieser war freiberuflich unter anderem für einen Veranstalter von Sport- und ähnlichen Events tätig, den er im Vorfeld zu möglichen Gesundheitsgefahren beriet. Während der Veranstaltungen machte er Rundgänge, um gesundheitliche Probleme früh zu erkennen und eingreifen zu können. Die Leistungen rechnete der Arzt auf Stundenbasis ab, Umsatzsteuer berechnete er nicht.
Das Finanzamt meinte jedoch, der Arzt müsse dafür Umsatzsteuer abführen. Die „bloße Anwesenheit und Leistungsbereitschaft“ bei den Events sei keine von der Steuer befreite ärztliche Behandlung. Das Finanzgericht Köln war dem noch gefolgt, der BFH gab aber nun dem Arzt recht.
Die Leistungen hätten „unmittelbar dem Schutz und der Aufrechterhaltung der menschlichen Gesundheit“ gedient und seien vergleichbar mit medizinischen Vorsorgeuntersuchungen. Der Arzt habe medizinische Probleme möglichst früh erkennen sollen, um bei Bedarf rasch eingreifen zu können.
„Das ist eine unmittelbar ärztliche Tätigkeit, die auch nur von einem Arzt geleistet werden kann“, befand der BFH. Sie gehe über die reine „Anwesenheit und Leistungsbereitschaft“ deutlich hinaus.
Weiterhin hatte der Arzt Bereitschaftsdienste in einem Krankenhaus geleistet. Dieses hatte pauschal einen Ruhezeit-Anteil von 20 Prozent veranschlagt und daher eine um 20 Prozent verringerte Stundenvergütung gezahlt.
Hierzu hatte schon das Finanzgericht Köln entschieden, dass das Finanzamt nicht trotzdem 20 Prozent der Honorare der Umsatzsteuer unterwerfen darf – denn die Ruhezeiten seien letztlich nicht bezahlt worden. (mwo)