Elektronische Überweisung
KBV legt Konzept vor: So könnte sie in der Praxi funktionieren
Berlin. Was braucht es, damit die elektronische Überweisung (eÜberweisung) im Praxisalltag rund läuft und Mehrwert fürs geplante Primärarztsystem bietet? Die KBV hat dazu nun ein Konzeptpapier veröffentlicht, indem sie auch die Anforderungen an die technische Umsetzung beschreibt.
„Die eÜberweisung bietet die Chance, den innerärztlichen Austausch durch die gezielte Weitergabe von Informationen zu verbessern und die Steuerung von Patienten in die richtige Versorgungsebene zu unterstützen“, so KBV-Vorstandsmitglied Dr. Sibylle Steiner. Sie sagt aber auch: „Die Praxen müssen die eÜberweisung niederschwellig und ohne zusätzlichen Aufwand digital bereitstellen können, überweisungsannehmende Praxen wiederum benötigen einen einfachen Zugriff auf die Informationen schon bei der Terminvereinbarung.“
Zentraler Fachdienst für die eÜberweisung
Laut KBV könnte das gelingen, indem ähnlich wie beim elektronischen Rezept ein zentraler Versorgungsfachdienst in der Telematikinfrastruktur (TI) eingerichtet wird. Damit würde die Kommunikation also wie beim E-Rezept über einen Server laufen.
Genauer sieht der Weg wie folgt aus: Die überweisende Praxis stelle die eÜberweisung zusammen mit allen Begleitdokumenten auf dem Server bereit. Jede eÜberweisung bekommt automatisch einen Terminvermittlungscode (TVC). Die Praxis, die auf Überweisung tätig werde, lade die Dokumente vom Versorgungsfachdienst bzw. Server herunter, so die KBV. Zugangsschlüssel soll sowohl die elektronische Gesundheitskarte (eGK) als auch der TVC auf der eÜberweisung sein.
Begleitdokumente nicht nur in der ePA ablegen
Wichtig sei tatsächlich, dass die überweisende Praxis Begleitdokumente mit auf den Server stelle – etwa Vorbefunde oder Labordaten. „Eine bloße Bereitstellung der Dokumente in der versichertengeführten elektronischen Patientenakte genügt nicht, da Versicherte möglicherweise keine ePA haben, Inhalte löschen, verschatten oder den Zugriff einschränken können“, heißt es im KBV-Konzeptpapier dazu.
Wichtig ist auch: Die direkte Terminvereinbarung mit der überweisungsannehmenden Praxis soll nach dem KBV-Konzept auch künftig der primäre Zugangsweg bleiben. Durch den Zugriff auf die Informationen in der eÜberweisung könnte die überweisungsannehmende Praxis bei Bedarf nun aber schon bei der Terminvereinbarung sicherstellen, dass die Anforderungen der eÜberweisung zum Termin passen. Die freie Arztwahl bleibe für Patienten erhalten.
116 117 bleibt Drehscheibe für dringliche Fälle
Für dringende und akute Fälle soll aber ebenso die Terminbuchung über die 116 117 bereitstehen. Hierfür würden Patienten dann den Terminvermittlungscode nutzen. Überweisende Ärztinnen und Ärzte sollten auf der eÜberweisung jeweils die Dringlichkeit für die Weiter- oder Mitbehandlung angeben. Denn: Die Terminservicestellen sollen für die Vermittlung Zugriff auf Daten der eÜberweisung, die sie für diese benötigen, erhalten, das wären Fachrichtung, Auftrag und Dringlichkeit.
Geregelt ist die Einführung der eÜberweisung im Kabinettsentwurf des „Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen“ (GeDIG). Nach Angaben der TI-Betreibergesellschaft gematik soll die elektronische Überweisung ab 2028 schrittweise eingeführt werden. „Eine breitere Nutzung wird voraussichtlich in 2029 erwartet, wenn mehr Praxen technisch und organisatorisch umgestellt sein werden“, lautet die Einschätzung der gematik. (reh)
Quelle: Ärzte Zeitung - Springer Medizin Verlag GmbH
