ELEKTRONISCHE KRANKSCHREIBUNG URTEIL: TECHNISCHE PROBLEME MIT DER EAU NICHT ZU LASTEN DER PATIENTEN
Versicherte haben nach einem Sozialgerichtsurteil auch dann Anspruch auf Krankengeld, wenn Ärzte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu spät an die Kassen schicken.
Die verspätete Einführung der elektronischen Krankschreibung (eAU) darf nicht zu Lasten der Versicherten gehen. Das hat das Sozialgericht Dresden in einem aktuellen Urteil entschieden (Az.: S 45 KR 575/21).
Demnach haben Versicherte auch dann Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld, wenn Ärzte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verspätet an die Krankenkassen übermitteln. Seit dem Beginn des Jahres 2021 sind Krankenversicherte nicht mehr selbst verpflichtet, Krankschreibungen der Krankenkasse vorzulegen. Zu diesem Zeitpunkt sollte ursprünglich auch die eAU eingeführt worden sein. Im konkret verhandelten Fall klagte eine Patientin gegen ihre Krankenkasse. Diese hatte die Zahlung von Krankengeld für einzelne Zeiträume im Januar 2021 abgelehnt. Die Begründung: Die Versicherte hatte ihre Kasse erst nach Ablauf von einer Woche über die weiteren Krankschreibungen informiert.
Aufschiebung ist nicht im Gesetz verankert
Nach Einschätzung der 45. Kammer des Dresdner Sozialgerichts wirkt die Einigung der Verbände der Kassenärzte und Krankenkassen auf ein weiteres Aufschieben des Geltungsbeginns der eAU nicht gegenüber den Krankenversicherten. „Die Möglichkeit eines weiteren Aufschiebens dieses Systemwechsels über den Jahresbeginn 2021 hinaus hat im Gesetz keinen Niederschlag gefunden – auch nicht für den Fall der verspäteten Herstellung der technischen Voraussetzungen“, sagte der Vorsitzende Richter Dr. Marc Lehr.
Die verspätete Umsetzung der Rechtslage dürfe also keine negativen Folgen für die Versicherten haben. Ob den Versicherten die Schwierigkeiten bei der Umsetzung der neuen Rechtslage bekannt gewesen seien, spiele für die Krankengeldansprüche keine entscheidende Rolle.
Gegen das Urteil kann Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht in Chemnitz eingelegt werden. Außerdem haben die Sozialrichter wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit die Sprungrevision zum Bundessozialgericht in Kassel zugelassen.