Elektronische Ersatzbescheinigung
Abruf wieder möglich – aber mit Limits
Berlin. Das Verfahren zum Abruf einer elektronischen Ersatzbescheinigung (eEB) steht Praxen offenbar wieder zur Verfügung. Einige Krankenkassen haben schon begonnen, dieses wieder anzubieten.
Der eEB-Abruf war Ende April von der gematik ausgesetzt worden, weil der Chaos Computer Club auf eine Schwachstelle in dem Verfahren gestoßen war. Betroffen war aber nur die Anwendung, bei der Praxen mit Einwilligung der Patienten die Ersatzbescheiniung bei den Krankenkassen anfordern. Das Verfahren über die Versichertenapp, bei dem Patienten selbst die eEB anfordern und an die Praxis übermitteln lassen, lief weiter.
Sicherheitstool soll vor Hackern schützen
Der Wiederanlauf des Abrufverfahrens durch die Praxis werde durch die Krankenkassen „terminlich individuell umgesetzt“, so der GKV-Spitzenverband (GKV-SV). Einige Kassen böten die Möglichkeit bereits, andere würden zeitnah folgen.
Die Techniker Krankenkasse teilte auf Anfrage der Ärzte Zeitung mit, dass der Abruf der eEB schon seit dem 28. Mai wieder möglich sei. Bei den Allgemeinen Ortskrankenkassen steht der Anlauf bevor. Nach Angaben des AOK-Bundesverbands soll das eEB-Verfahren in den Regionen voraussichtlich ab dem 1. Juli wieder angeboten werden. Derzeit liefen noch entsprechende Tests.
Bei den Ersatzkassen steht die Wiederaufnahme in den kommenden Wochen an, so der Dachverband vdek. Laut GKV-SV müssen auch die PVS auf das geänderte eEB-Verfahren aktualisiert werden.
Künftig wird es für die Abfragen Limits geben. Diese basieren laut TK auf Vorgaben des Bundesgesundheitsministeriums und der gematik und werden aus Sicherheitsgründen eingeführt. Hintergrund ist, dass auf diese Weise Cyberangriffe über massenhafte Anfragen verhindert werden sollen.
„Einschränkungen für die maximale Zahl an Anrufen (fachsprachlich Rate Limit genannt) entscheiden die Krankenkassen individuell“, so der Verband der Ersatzkassen. Die Zahl der Abrufe werde auf ein übliches Maß begrenzt, die Arbeit von Praxen dadurch aber nicht eingeschränkt, versicherte eine Sprecherin der TK.
eEB ab 1. Juli Pflicht
Wie hoch das Limit genau ist, soll geheim bleiben. Hacker sollen die Informationen nicht für ihre Zwecke nutzen können.
Etwas überrascht zeigte sich die KBV am Mittwoch nachmittag. Sie habe bis dahin keine Informationen über den Umsetzungsstand und den Zeitplan der Wiedereinführung des eEB-Verfahrens für den Abruf durch Praxen bekommen– „und damit auch nicht zu etwaigen Einschränkungen“. „Wir haben die gematik um Veröffentlichung entsprechender aktueller Informationen gebeten“, so Dr. Roland Stahl, Pressesprecher der KBV.
Bisher wird die eEB noch wenig genutzt. Das liegt zum einen daran, dass nur die wenigsten Versicherten eine App nutzen und nur einzelne Kassen dort eine eEB-Anwendung integriert haben. Zum anderen müssen auch die PVS entsprechend aufgerüstet sein.
Ab Juli allerdings wird die Nutzung der eEB für alle Praxen zur Pflicht. Die Kassen müssen dann den Patienten eine entsprechende Funktion in der Versichertenapp zur Verfügung stellen und die PVS-Hersteller dafür sorgen, dass ihre Systeme die Funktion unterstützen.
QR-Code auf Praxis-Homepage
Der Ablauf ist dann laut KBV folgender: Kann die elektronische Gesundheitskarte in der Praxis nicht eingelesen werden, hat der Patient die Möglichkeit, über die App mit seinem Smartphone oder Tablet die elektronische Ersatzbescheinigung bei der Krankenkasse anzufragen. Dazu übermittelt er die KIM-Adresse der Praxis, an die seine Kasse die Bescheinigung senden soll.
„Zur Erleichterung der Eingabe der KIM-Adresse kann die Praxis dem Patienten diese auch als QR-Code bereitstellen“, so die KBV. Einige Kollegen haben diesen QR-Code inzwischen schon auf ihrer Website. Die eEB wird automatisch generiert und per KIM der Praxis zugestellt.
Die für Ärztinnen und Ärzte weniger umständliche Alternative, der Abruf durch die Praxis selbst, bleibt aber auch ab dem 1. Juli weiterhin eine freiwillige Angelegenheit. Dafür ist die Einwilligung der Patienten notwendig.
Quelle: Ärzte Zeitung - Springer Medizin Verlag GmbH