Elektronische AU nimmt Gestalt an
Mit einem neuen Gesetz will das Bundeswirtschaftsministerium die Unternehmen von Bürokratie entlasten. Ein Baustein: Arbeitgeber sollen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen digital bei der Kasse abrufen können.
Von Christoph Winnat
BERLIN. Das Bundeswirtschaftministerium hat zu Wochenbeginn den Entwurf eines „Dritten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie“ vorgelegt, abgekürzt „3. Bürokratieentlastungsgesetz“.
Damit, heißt es in der Vorbemerkung, werde die Wirtschaft um insgesamt rund eine Milliarde Euro entlastet. Als die wichtigsten Bausteine genannt werden
- die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung,
- Erleichterungen bei der Archivierung elektronisch gespeicherter Steuerunterlagen,
- sowie die Einführung einer digitalen Meldeschein-Option für das Beherbergungsgewerbe.
- Mit der elektronischen AU ist in diesem Gesetzgebungsverfahren lediglich der digitale Weg von der Kasse an den Arbeitgeber gemeint. Demnach haben die Kassen künftig „eine Meldung zum Abruf für den Arbeitgeber zu erstellen, die die Daten über den Namen des Beschäftigten, den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit, das Ausstelldatum und die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung enthält“. Diese Neuregelung betrifft Praxisinhaber also nur in ihrer Funktion als Arbeitgeber.
E-AU im TSVG
Zur Erinnerung: Das Pendant hierzu, die elektronische Weiterleitung der AU vom Arzt an die Kasse ist bereits im TSVG geregelt: Sie soll ab 1. Januar 2021 in Kraft treten. Ab dann sind Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen „unmittelbar elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln“, wie es im Gesetz (§ 295 Abs. 1 SGB V) wörtlich heißt.
Auch der geplante digitale AU-Abruf des Arbeitgebers bei der Kasse soll erst am 1. Januar 2021 in Kraft treten.
Wie im Entwurf des Bürokratieentlastungsgesetzes betont wird, bleibt jedoch die Verpflichtung des Arztes bestehen, dem Patienten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung „auszuhändigen“.
Umsatzsteuer-Untergrenze steigt
Ebenfalls für Praxisinhaber interessant: Die sogenannte Kleinunternehmergrenze zur Umsatzsteuererhebung soll von 17.500 Euro auf 22.000 Euro Vorjahresumsatz angehoben werden.
Das betrifft insbesondere Ärzte, die umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen, dies jedoch in einer Größenordnung, die noch unter dem genannten Vorjahresbetrag bleibt und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigt.
Mit der Anhebung der Vorjahresgrenze berücksichtige man die seit der letzten Anpassung (2003) erfolgte allgemeine Preisentwicklung, heißt es. Im Effekt soll damit der Spielraum erhalten bleiben, in dem umsatzsteuerpflichtige Leistungserbringung wachsen kann, ohne dass Steuer in Rechnung zu stellen und an den Fiskus abzuführen ist.
Umsatzsteuerpflichtig sind alle nicht-kurativen ärztlichen Behandlungen und Dienstleistungen, also beispielsweise Gutachtertätigkeit, allgemeine Ernährungsberatung, Reiseimpfungen oder ästhetische Medizin. Die geänderte Untergrenze zur Umsatzsteuererhebung wird gleich nach Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.