EIN BAG-PARTNER MUSS AUCH BEHANDELN - SONST DROHT GEWERBESTEUER
Ein ärztlicher BAG-Partner, der überwiegend administrative Tätigkeiten ausübt, kann bewirken, dass die Praxis zur Gänze gewerbesteuerpflichtig wird.
In einer Arzt- oder Zahnarzt-Gemeinschaftspraxis sollten wirklich auch alle Gesellschafter ausreichend ärztliche Leistungen erbringen. Behandelt etwa ein Zahnarzt und Gesellschafter der Praxis dagegen kaum noch Patienten und widmet sich stattdessen vor allem der Praxisorganisation, kann die BAG als Gewerbebetrieb eingestuft werden, wie das Finanzgericht Neustadt an der Weinstraße in einem jetzt veröffentlichten Urteil befindet. Infolgedessen müssen auf die gesamten Praxiseinkünfte Gewerbesteuer gezahlt werden.
Konkret ging es um eine zahnärztliche BAG, die als Partnerschaftsgesellschaft organisiert war. Im Streitjahr erzielte die Praxis rund 3,5 Millionen Euro Umsatz. Nur rund 900 Euro entfielen auf einen Seniorpartner. Dieser Zahnarzt war hauptsächlich für die Organisation, Verwaltung und Leitung der BAG zuständig.
Allein aus der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft heraus folgt keine automatische Einordnung ihrer Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Finanzgericht Neustadt a.d. Weinstraße, aus der Urteilsbegründung
Bei einer Betriebsprüfung befand das Finanzamt, dass die gesamten Einkünfte der BAG nicht mehr als freiberuflich einzustufen seien. Es handele sich vielmehr um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Denn in einer freiberuflichen Personen- oder Partnerschaftsgesellschaft müsse jeder Gesellschafter die Merkmale selbstständiger Arbeit in eigener Person erfüllen.
Finanzgericht bestätigt Sicht des Finanzamtes
Dem folgte nun auch das Finanzgericht. Jeder Gesellschafter müsse „in eigener Person die Hauptmerkmale des freien Berufs erfüllen“. Die persönliche Berufsqualifikation reiche allein nicht. Die freiberufliche Tätigkeit müsse auch tatsächlich ausgeübt werden. Der Arzt schulde demnach eine „höchstpersönliche und individuelle Arbeitsleistung am Patienten“ und müsse daher einen wesentlichen Teil der ärztlichen Leistung selbst erbringen.
Zwar sei eine gewisse Arbeitsteilung oder „Teamarbeit“ unschädlich. So könne ein Arzt sich die Behandlung „problematischer Fälle“ vorbehalten oder auch Behandlungsleistungen an angestellte Ärzte delegieren. Erforderlich sei aber, dass jeder Gesellschafter kraft seiner persönlichen Berufsqualifikation sich als Arzt an der „Teamarbeit“ im „arzttypischen Heilbereich“ auch beteiligt.
Übernehme er fast nur kaufmännische Managementaufgaben, sei er nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig. Daraufhin sei die gesamte Tätigkeit der BAG als gewerblich anzusehen. „Die Tätigkeit des gewerblich tätigen Arztes ‚infiziere‘ die Tätigkeit der freiberuflichen Ärzte“, so das Gericht. Da Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen ist, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. (fl)
FG Neustadt a. d. Weinstraße, Az.: 4 K 1270/19