DIGA-ABRECHNUNG: EBM-HONORAR FÜR APP-VERORDNUNG BESCHLOSSEN
2,00 Euro bringt rückwirkend zum Beginn dieses Jahres die Erstverordnung einer zugelassenen Gesundheits-App. Extrageld gibt’s für die Therapiekontrolle mit der Schlaf-App „somnio“.
Honorar für die Verordnung digitaler Gesundheitsanwendungen (DiGA) beschlossen. Der Beschluss gilt rückwirkend zum 1. Januar und ist auf zwei Jahre befristet bis Ende 2022.
Danach bringt die neu geschaffene Gebührenordnungsposition 01470 („Zusatzpauschale für das Ausstellen einer Erstverordnung einer digitalen Gesundheitsanwendung“) einmal im Behandlungsfall 18 Punkte. Ab 2023 wird die DiGA-Erstverordnung Bestandteil der Versichertenpauschale sowie der fachärztlichen Grundpauschale; die DiGA-Folgeverordnung gilt bereits jetzt als von Versicherten- und Grundpauschalen abgedeckt.
Werden demselben Patienten gleich mehrere verschiedene DiGA verordnet, kann die GOP 01470 „entsprechend der Anzahl der Erstverordnungen“, wie es im Beschlusstext heißt, auch mehrfach angesetzt werden. Jedoch ist dann zur Begründung die Angabe der jeweils verordneten DiGA bei der Abrechnung nötig. Ausdrücklich wird im Beschluss darauf hingewiesen, dass die DiGA-Erstverordnung auch im Rahmen einer Videosprechstunde erbracht werden kann.
App-spezifische GOP
Mit einer zweiten neuen DiGA-Ziffer signalisiert der Erweiterte Bewertungsausschuss, dass nicht nur die Verordnung, sondern auch der App-Einsatz zur Therapiekontrolle als vergütungswürdig anerkannt wird: Die GOP 01471 („Zusatzpauschale für die Verlaufskontrolle und die Auswertung der DiGA somnio“) bringt einmal im Behandlungsfall 64 Punkte; ebenfalls auch im Videokontakt zulässig.
Beide neuen Positionen dürfen von Hausärzten sowie etlichen Fachärzten angefordert werden. Für Internisten gilt die GOP 01471 allerdings mit Einschränkung auf solche ohne Schwerpunkt, Kardiologen, Pneumologen und Lungenärzte.
In der Begründung zur Beschlussfassung geht der Erweiterte Bewertungsausschuss ausführlicher auf die Frage ein, wann eine eigene EBM-Position für die ärztliche Kontrolltätigkeit anhand einer bestimmten App fällig wird. Danach muss das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in seinem DiGA-Verzeichnis „erforderliche ärztliche Leistungen im Zusammenhang mit der Versorgung dieser digitalen Gesundheitsanwendungen“ benennen. Was beispielsweise bei der App „velibra“ (für Patienten mit Angststörungen) nicht der Fall sei.
Hingegen wird in der Fachkreise-Information zur App „somnio“ unter der Rubrik „mögliche vertragsärztliche Tätigkeiten in Zusammenhang mit der DiGA“ unter anderem die „Evaluation des Therapieerfolgs (...) durch Überprüfen des Berichts über die Entwicklung von schlafbezogenen Daten oder durch direkte Befragung (5-10 Minuten)“ aufgeführt.
Zwei Jahre lang ungedeckelt
Weitere App-spezifische GOP sind zu erwarten, da der EBM, wenn ärztliche Leistungen zur App-Anwendung gefordert sind, binnen dreier Monate nach deren dauerhafter Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis beim BfArM daraufhin anzupassen ist.
Abschließend erfolgt in der Beschlussbegründung noch der Hinweis, dass die ärztliche Anleitung des Patienten zur Selbstanwendung einer Gesundheits-App „grundsätzlich Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung und entsprechend über den EBM berechnungsfähig“ ist, – also mittels der einschlägigen Gesprächsziffern.
Spätestens nach vier Jahren soll das Institut des Bewertungsausschusses prüfen, ob die Auswertung der Somnio-App als gesonderte Leistung im EBM weiterzuführen ist.
Sowohl die GOP 01470 zur DiGA-Erstverordnung als auch die 01471 zur Therapiekontrolle mit „somnio“ werden extrabudgetär vergütet. Letztere wird nach zwei Jahren ebenfalls in die MGV überführt, „wenn die Mengenentwicklung eine weitere extrabudgetäre Vergütung nicht erfordert“.