Datenschutz im Praxisalltag
ePA 2026: Schutzlücken bleiben – wie sie im Alltag umschifft werden können
Seit Oktober vergangenen Jahres sind Leistungserbringer in der Pflicht, Behandlungsdaten in der elektronischen Patientenakte abzuspeichern. Die gesetzgeberische Feinabstimmung der ePA hingegen dauert an. Erst Mitte Dezember wurde mit dem „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“ eine lang gehegte Forderung insbesondere der Psychotherapeuten und Kinderärzte umgesetzt:
In Paragraf 347 Absatz 6 (sowie analog § 348 Abs. 6 sowie § 349 Abs. 8) SGB V heißt es nun, die Verpflichtung zur ePA-Befüllung sei insofern ausgesetzt, als „erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen oder soweit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eines Jugendlichen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres vorliegen“.
Die Gründe für die unterlassene Datenablage seien allerdings in den vertragsärztlichen Behandlungsunterlagen „nachprüfbar zu protokollieren“, heißt es im Gesetz.
Zudem wurde Paragraf 352 SGB V dahingehend ergänzt, dass in die ePA eingestellte vertragsärztliche Abrechnungsdaten nur noch von den Versicherten selbst eingesehen werden können. Damit sind – zumindest für Jugendliche ab 16 und Erwachsene – erst einmal die gröbsten Risiken ungewollter Gesundheitsdatentransparenz vom Tisch.
Kritische Verordnungsthemen bleiben analog
Das bestätigt auch ein Blick in die Praxis: „Die Grundvoraussetzung für die Nutzung der ePA hat sich mit diesen Änderungen verbessert“, versichert etwa Jakob Maske, Kinderarzt und Pressesprecher des Bundesverbandes der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ).
Im ärztlichen Alltag würden zudem Rezepte, wie die Pille oder die Pille danach weiterhin analog, also auf Papier ausgestellt, damit sie nicht in der Medikationsliste der ePA erscheinen. „Wenn wir bewusst etwas nicht in die ePA stellen, müssen wir das dokumentieren, beispielsweise mit der Begründung, dass es eine Kollision zur Schweigepflicht gibt“, sagt Maske.
Die meisten Jugendlichen würden derzeit aber überhaupt noch nichts von der Datenablage in der ePA wissen. Kinderärzte hätten hier die Aufgabe, ihre Patientinnen und Patienten auf die einschlägigen Problemkonstellationen aufmerksam zu machen.
Nur ganz vereinzelt würden Berufskollegen bereits von Jugendlichen angesprochen, die ausdrücklich gewisse Dinge nicht in ihrer Akte haben wollten, damit ihre Eltern nichts von einer Erkrankung erfahren. In der Regel müsse man aber „häufig erst ein Bewusstsein dafür schaffen“.
Und das nicht nur im Zusammenhang mit der ePA. Denn generell gilt bei einwilligungsfähigen Jugendlichen, dass Ärzte keine Auskunft an die Eltern weitergeben müssen; hier greift bereits die ärztliche Schweigepflicht. Maske: „Darüber klären wir die Jugendlichen aktiv auf.“ Eine genaue Altersgrenze zur Einwilligungsfähigkeit gibt es nicht. Die Rechtsprechung nimmt dafür im Regelfall das 14. oder 15 . Lebensjahr an.
Die Wenigsten wissen, wer alles Daten sehen kann
Daher wäre es den Kinder- und Jugendärzten auch wichtig, wie Maske betont, dass Jugendliche ab diesem Alter über ihre ePA selbst bestimmen und Einträge für andere verschatten oder auch eigenverantwortlich den Ausstieg aus der ePA vollziehen können. Maske: „Hier gibt es noch Nachbesserungsbedarf.“
Mathias Heinicke, Vorstand des Bundesverbandes der Psychotherapeuten, berichtet aus dem ePA-Alltag gleichfalls, dass Patienten überwiegend uninformiert seien und häufig bereits an der App-Anmeldung der ePA scheiterten. Auch sei vielen Patienten nicht bewusst, wer alles Einblick in die ePA nehmen kann, beispielsweise Apotheken. Die Krankenkassen hätten es versäumt, ihre Versicherten entsprechend umfassend zu informieren. Das sei nicht Aufgabe der Ärzte und Psychotherapeuten; aber sie würden dies „natürlich machen“, so Heinicke.
„Wir haben eine Aufklärungspflicht unseren Patienten gegenüber, die ich sehr ernst nehme,“ so Heinicke. „Die meisten Patienten wollen nicht, dass ich etwas in die ePA stelle.“ Bisher würden die Psychotherapeuten ihren Patienten häufig dazu raten, der ePA generell zu widersprechen, da doch noch einiges ungeklärt sei, etwa hinsichtlich des Beschlagnahmeschutzes. „Es ist wichtig, dass jetzt eine eindeutige Regelung dazu kommt“, meint Heinicke.
Auf diese offene ePA-Baustelle hatten unlängst KBV, Bundesärzte- und Bundespsychotherapeutenkammer noch einmal hingewiesen: In einem Brief an Justizministerin Stefanie Hubig (SPD) fordern sie
„Beschlagnahmeschutz für die Inhalte der elektronischen Patientenakte“.
Der, wie es weiter heißt, von „zentraler Bedeutung für den Schutz des verfassungsrechtlich gewährleisteten Patienten-Arzt- Geheimnisses“ sei. Anlass des Appells an die Ministerin ist die Verabschiedung eines Gesetzes im Bundestag zur Umsetzung zweier EU-Vorgaben zur grenzüberschreitenden Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren.
Ergänzung der Strafprozessordnung geplant
Vor Jahren hatte bereits der Bundesdatenschutzbeauftragte den Beschlagnahmeschutz angemahnt. Anfang 2023 ließ auf eine diesbezügliche Nachfrage der damaligen Bundestagsabgeordneten Anke Domscheit-Berg (Linke) das Bundesgesundheitsministerium noch verlauten, es bedürfe „derzeit keiner gesonderten gesetzlichen Regelungen zum Schutz vor Beschlagnahme der Daten, die sich in der elektronischen Patientenakte befinden“.
Denn nach geltender Rechtslage bestehe bereits ein Zugriffsverbot, „wenn sich die Daten bei der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt befinden und auch, wenn sich diese bei der aktenführenden Krankenkasse befinden“.
Kammern und KBV sehen das jedoch anders, Sie halten die Bestimmungen des Paragrafen 97 der Strafprozessordnung zum Beschlagnahmeschutz unter anderem medizinischer Daten für zu eng gefasst, um zweifelsfrei auch auf ePA-Inhalte Anwendung zu finden. Unterdessen hat man sich im Justizministerium dieser Ansicht offenbar angeschlossen.
Bereits kurz nach Veröffentlichung des Verbändeschreibens beschied das Ministerium Medienanfragen, man beabsichtige „zeitnah“ eine Ergänzung der Strafprozessordnung vorzulegen, wonach der Beschlagnahmeschutz eindeutig auch für die ePA zu gelten habe.
Quelle: Ärzte Zeitung - Springer Medizin Verlag GmbH
