COVID-19 ALS BERUFSKRANKHEIT? FÜR ÄRZTE EIN REALES SZENARIO
Der Spielraum für Ärzte, eine beruflich erworbene COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit anerkennen zu lassen, ist größer, als viele denken.
Berlin. COVID-19 kann bei Ärzten, Pflegekräften und MFA eine Berufskrankheit sein. Gerade niedergelassene Ärzte und ihre Mitarbeiter waren zu Beginn der Pandemie angesichts mangelnder Schutzausrüstung einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt. Nicht wenige Ärzte, MFA oder Pflegekräfte waren letztlich erkrankt.
Die Unfallversicherung (DGUV) hat jetzt in einem Merkblatt zusammengefasst, wie Gesundheitsberufe die Erkrankung als Berufskrankheit anerkennen lassen können. Der Versicherungsschutz sei nicht gefährdet, auch wenn Ärzte ohne ausreichende Schutzausrüstung gearbeitet haben. „Für den Versicherungsschutz maßgeblich ist allein die Verursachung durch die Tätigkeit“, heißt es in dem aktuellen Infoblatt, das die DGUV mit der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) in Berlin publiziert hat.
Grundsätzlich müssen laut DIVI und DGUV bei betroffenen Ärzten, MFA, Pflegern & Co folgende drei Voraussetzungen für die Anerkennung als Berufskrankheit vorliegen:
- Vorangegangener Kontakt mit SARS-CoV-2-infizierten Personen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen;
- relevante Symptome, wie zum Beispiel Fieber oder Husten;
- positiver SARS-CoV-2-Nachweis durch einen PCR-Test.
Bestehe ein Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion, sollte der behandelnde Arzt oder der Betriebsarzt auf einen möglichen beruflichen Zusammenhang angesprochen werden, so DIVI und DGUV. Denn sowohl Ärzte als auch Arbeitgeber seien verpflichtet, dem zuständigen Träger der Unfallversicherung den begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit anzuzeigen.
Was wird übernommen?
Sei die Erkrankung im beruflichen Kontext als Berufskrankheit anerkannt, übernehme die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten der anstehenden Heilbehandlung sowie der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation, heißt es weiter. Bei einer bleibenden Minderung der Erwerbsfähigkeit könne sie auch eine Rente zahlen und im Todesfall eine Hinterbliebenenrente.
„Wer nach dem Kontakt mit COVID-19-Erkrankten selbst an COVID-19 erkrankt, den dürfen wir nicht alleinlassen“, appelliert DIVI-Generalsekretär Professor Felix Walcher, Direktor der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsklinikums Magdeburg.