BUNDESSOZIALGERICHT: BAG-ZUSCHLAG FÜR JOBSHARER? DAS HÄNGT VON DER KV-REGELUNG AB
Die KV Bayerns hatte Ärzte, die sich einen Vertragsarztsitz teilen, vom Zuschlag für BAG ausgeschlossen. Das BSG kippte nun den Ausschluss, lässt aber der KV eine Hintertür offen.
Kassel. Von der Förderung der Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) dürfen Jobsharer nicht stillschweigend ausgenommen werden. Ein Ausschluss ist zwar zulässig, aber nur mit einer klaren diesbezüglichen Entscheidung, urteilte der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel in seiner jüngsten Sitzung. Es rügte damit das frühere Vorgehen der KV Bayerns.
Der Kläger teilt sich einen Vertragsarztsitz mit einer angestellten Kollegin. Die KV setzte das Regelleistungsvolumen (RLV) ohne den „BAG-Zuschlag“ von zehn Prozent fest. Der Zuschlag sei im Jahre 2009 zum Ausgleich von Fallzählungsverlusten eingeführt worden, die bei Jobsharing-Praxen nicht aufträten.
Das Sozialgericht und auch das Landessozialgericht in München waren dem noch gefolgt. Der Kläger beantragte hiergegen die Zulassung der Revision und hatte damit 2019 beim BSG Erfolg.
KVB übte vorauseilenden Gehorsam
Ihre Niederlage im Hauptverfahren wohl ahnend hatte die KV schon danach ihre Praxis geändert und zahlt den Zuschlag jetzt auch an Jobsharing-Praxen aus.
Denn mit ihrem früheren Vorgehen hat sich die KV Bayerns über ihren eigenen Honorarverteilungsmaßstab (HVM) hinweggesetzt, rügte jetzt das BSG. Der sieht eine Erhöhung des praxisbezogenen RLV bei „nicht standortübergreifenden fach- und schwerpunktgleichen Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten der gleichen Arztgruppe“ vor.
Ausgangspunkt dieser Regelung sei allein die Arztpraxis. Der Kläger führe eine Praxis mit angestellter Ärztin der gleichen Arztgruppe, und seine Praxis habe auch ein praxisbezogenes RLV.
Mit Blick auf die erheblichen Unterschiede zwischen normalen BAG und Jobsharing-Praxen betonte das BSG allerdings, dass KVen die Jobsharer von dem Zuschlag ausnehmen dürfen. Dies könne „zweifellos ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht im HVM geregelt werden“. Im HVM der KV Bayerns sei ein solcher Ausschluss aber nicht geregelt. (mwo)
Bundessozialgericht, Az.: B 6 KA 32/19 R