Behandlungsangebot übers Internet
Mausklick ohne Identitätsfeststellung reicht für Vertrag nicht
München. Für den Abschluss eines Behandlungsvertrags im Internet reicht ein Mausklick nicht aus. Es muss vielmehr sichergestellt sein, dass tatsächlich die Patientin selbst auf den Bestellbutton geklickt hat, wie das Amtsgericht München in einem kürzlich veröffentlichten Urteil zu einer Zahnbehandlung entschied.
Durch den Klick einer Freundin in Brasilien kommt danach ein Vertrag nicht zustande.
Mit seinem bereits rechtskräftigen Urteil gab das Gericht einer Frau aus München recht. Sie hatte sich für die Behandlung eines Schiefstandes im Unterkiefer mit sogenannten Alignern (transparente Kunststoffschienen) interessiert. Für eine Voruntersuchung suchte sie eine Zahnklinik des Anbieters auf. Wenige Tage später erhielt sie eine E-Mail mit einem Link zu ihrem Behandlungsplan.
Widerspruch wurde nicht akzeptiert
Wegen der Kosten von immerhin 1.790 Euro war die Frau sich unsicher und leitete die Mail daher an eine befreundete Zahnärztin weiter – eine Brasilianerin ohne Deutschkenntnisse.
Diese klickte sich durch die Unterlagen und hoffte insbesondere auf eine Videosimulation der Behandlung. Wohl ohne die Worte zu verstehen, klicket sie stattdessen auf den Button „Jetzt zahlungspflichtig bestellen“.
Wenige Tage später hatte die Patientin eine Rechnung im Briefkasten. Sie widersprach sofort und bezahlte auch nach einer Mahnung nicht. Der Anbieter beauftragte einen Inkassodienstleister mit dem Eintreiben des Geldes.
Gericht: Klick führt nicht zu Vertragsabschluss
Ohne Erfolg. „Der Abschluss eines Behandlungsvertrags mit der Beklagten (Patientin) ist bereits nicht hinreichend dargetan“, so das Amtsgericht zur Begründung. Weder sei nachgewiesen, dass die bei der Bestellung dem Computer zugewiesene IP-Adresse der Patientin zuzuordnen sei, noch habe sich die Patientin „in irgendeiner Weise authentifiziert“.
Auch durch „konkludentes Verhalten“ sei ein Vertrag nicht zustande gekommen. Dass Verbraucher sich vorab informieren und für den Erhalt weiterer Informationen auch ihre Daten preisgeben, sei üblich und deute gerade nicht auf einen gefestigten Willen zum Vertragsschluss hin.
Und schließlich habe die brasilianische Freundin auch nicht als Vertreterin gehandelt, weil sie dafür keine Vollmacht gehabt habe.
Regelungen für Fernabsatz gelten
Den Vorwurf, dass die Patientin die Mail an eine nicht deutschsprechende Bekannte weitergeleitet hatte, gab das Amtsgericht an den Anbieter zurück. Aus dem Betreff „Hier ist dein Behandlungsplan“ sei gar nicht erkennbar gewesen, dass dies letztlich zu einem Bestellbutton führt.
An einer ober- oder gar höchstrichterlichen Entscheidung hatte der Anbieter offenbar kein Interesse. Rechtsmittel wurden jedenfalls nicht eingelegt, so dass das Urteil des Amtsgerichts rechtskräftig ist.
Bereits 2023 hatte das Amtsgericht Wuppertal zu „DrSmile“, einem der führenden Online-Anbieter für Aligner-Behandlungen, entschieden, dass für den telefonisch angebahnten und dann per Mail abgeschlossenen Behandlungsvertrag die im Fernabsatz übliche Widerrufsfrist von zwei Wochen gilt (Az.: 39 C 33/22). Dass die Patientin auch hier vorher eine Praxis aufgesucht hatte, ändere daran nichts. Auch die Ausnahme für vorgefertigte Waren greife hier nicht. (mwo)
Amtsgericht München, Az.: 231 C 18392/24
Quelle: Ärzte Zeitung - Springer Medizin Verlag GmbH
