BÄK MIT ARZT-CHECKLISTE ZUR FERNBEHANDLUNG
Im vergangenen Jahr wurde der berufsrechtliche Weg zur ausschließlichen Fernbehandlung geebnet. Zur geänderten Musterberufsordnung haben viele Ärzte Fragen, welche die Bundesärztekammer in einem Papier erläutert.
BERLIN. Auf dem Ärztetag 2018 wurde vor knapp einem Jahr der berufsrechtliche Weg für die ausschließliche Fernbehandlung von Patienten freigemacht. Die Bundesärztekammer (BÄK) hat jetzt einen Überblick erstellt, der häufige Fragen von Ärzten zum geänderten Fernbehandlungsparagrafen der MBO-Ä (Paragraf 7, Absatz 4) beantwortet.
Ärzte sollen mit Digitallösungen unterstützt werden, doch nicht die persönliche Zuwendung zum Patienten ersetzen, heißt es in den Hinweisen der BÄK. Ob es im Einzelfall ärztlich vertretbar ist, den Patienten ausschließlich aus der Ferne zu beraten oder zu behandeln, liege in der Verantwortung des Arztes.
Zu beachten sei, dass bei einer ausschließlichen Fernbehandlung nicht alle Untersuchungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, um sich ein unmittelbares und umfassendes Bild von Patienten zu verschaffen. Auch könne es während einer Fernbehandlung vorkommen, dass eine solche nicht mehr vertretbar wird und die Weiterbehandlung im persönlichen Kontakt erfolgen muss.
Zudem solle sich der Arzt fragen, ob die über das gewählte Medium übermittelten Daten und Informationen ausreichen, um die ärztliche Vertretbarkeit der ausschließlichen Fernbehandlung zu überprüfen, Stichwort Identifikation des Patienten. Die wichtigsten Punkte im Überblick:
- AU-Bescheinigungen könnten aus berufsrechtlicher Sicht ausgestellt werden, Gesetze und Regelungen im Vertragsarztrecht (Paragraf 31 Satz 1, Satz 2 BMV-Ä) hinderten den Arzt aktuell jedoch noch daran.
- Überweisungen sind bei ausschließlicher Fernbehandlung berufsrechtlich zulässig, wenn Vertragsärzte auch die Vorschriften für das vertragsärztliche Überweisungsverfahren beachten. Im einschlägigen Paragraf 24 BMV-Ä sind unter anderem die Nutzung der vorgesehenen Formularmuster vorgesehen. Außerdem muss der Patient seinen Anspruch auf die vertragsärztliche Behandlung nachgewiesen haben. Für PKV-Patienten könnten sich Einschränkungen aus Tarifbedingungen ergeben.
- Weiterbehandelnde Ärzte dürfen informiert werden, dass eine ausschließliche Fernbehandlung stattgefunden hat, wenn das Einverständnis der Patienten dafür vorliegt oder anzunehmen ist. Erhobene Befunde des Patienten sind weiterzuleiten.
- Werbung: Ärzte dürfen über das Angebot der ausschließlichen Fernbehandlung informieren. Anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung ist generell untersagt. Vorsicht bei der Information gebietet auch das Heilmittelwerbegesetz, das Werbung für Fernbehandlung ausdrücklich verbietet.
Die BÄK weist nicht zuletzt darauf hin, das die ausschließliche Fernbehandlung erst erlaubt sei, wenn sie durch die Landesärztekammern beschlossen und von Aufsichtsbehörden genehmigt worden ist. Dieser Prozess sei in den Ländern noch nicht abgeschlossen. Brandenburg hat die Fernbehandlung bislang abgelehnt.
Fazit: Auch wenn die ausschließliche Fernbehandlung berufsrechtlich erlaubt ist, verhindern andere Gesetze, etwa aus dem vertragsarztrechtlichen Bereich, die direkte Umsetzung vieler Routinevorgänge. Viele dieser Punkte sind allerdings in Arbeit.
Was darf verordnet werden?
- Arzneimittel könnten nach Paragraf 7 Abs. 4 Satz 3 MBO-Ä verschrieben werden, doch vorm Hintergrund des Paragrafen 48 Arzneimittelgesetz ist eine ärztliche Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln im Rahmen ausschließlicher Fernbehandlung noch nicht möglich.
- Heilmittel können aus berufsrechtlicher Sicht unter Beachtung der Vorgaben von Paragraf 7 Abs. 4, Absatz 8 MBO-Ä in ausschließlicher Fernbehandlung verordnet werden: Voraussetzung: eine Einzelfallprüfung,
Quelle: BÄK