INFORMATIONEN FÜR ÄRZTE


 

ABRECHNUNG


Aufgrund des „Gesundheitsmodernisierungsgesetzes“ (GMG) gültig ab 01.01.2004. Abrechnungshinweise gelten nur für Deutschland.


lm GMG wurde die Zuzahlung für Hilfsmittel neu geregelt. Danach gilt ab 01.01.2004:


1_ Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordneten Hilfsmittel eine Zuzahlung gem. § 61 Satz 1 wie folgt:
Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 von Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Hilfsmittels.


2_ Alle Einzelheiten zum GMG erhalten Sie von lhren
Fachverbänden.


3_ Hilfsmittel sind nicht budgetiert. Für die Verordnung von SPORLASTIC Hilfsmitteln gilt aufgrund des GMG ab
01.01.2004 folgendes:
Alle in diesem Verordnungshandbuch aufgeführten
SPORLASTIC Produkte mit der Kennzeichnung

_ KASSENÜBLICH Positions-Nr. 05...
  Positions-Nr. 08...
  Positions-Nr. 20...
  Positions-Nr. 23...
oder  
_ KASSENÜBLICH Angemeldet unter Positions-Nr. ...

können von lhnen zu Lasten der Krankenkassen verordnet werden und belasten nicht lhr Budget.