ABRECHNUNG
Aufgrund des „Gesundheitsmodernisierungsgesetzes“ (GMG) gültig ab 01.01.2004. Abrechnungshinweise gelten nur für Deutschland.
lm GMG wurde die Zuzahlung für Hilfsmittel neu geregelt. Danach gilt ab 01.01.2004:
1_ Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordneten Hilfsmittel eine Zuzahlung gem. § 61 Satz 1 wie folgt:
Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 von Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Hilfsmittels.
2_ Alle Einzelheiten zum GMG erhalten Sie von lhren
Fachverbänden.
3_ Hilfsmittel sind nicht budgetiert. Für die Verordnung von SPORLASTIC Hilfsmitteln gilt aufgrund des GMG ab
01.01.2004 folgendes:
Alle in diesem Verordnungshandbuch aufgeführten
SPORLASTIC Produkte mit der Kennzeichnung
| _ KASSENÜBLICH |
Positions-Nr. 05... |
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Positions-Nr. 08... |
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Positions-Nr. 20... |
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Positions-Nr. 23... |
| oder |
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| _ KASSENÜBLICH |
Angemeldet unter Positions-Nr. ... |
können von lhnen zu Lasten der Krankenkassen verordnet werden und belasten nicht lhr Budget.